Zum 01.01.2013 wurde ihr bisheriger Vollzeit-Arbeitsvertrag in einen Altersteilzeitvertrag nach dem kontinuierlichen Modell umgewandelt, der auf den 31.12.2019 befristet wurde (ab dem 01.01.2020 besteht die Möglichkeit, „Altersrente für langjährig Versicherte" - mit Abschlägen - zu beanspruchen). Die wöchentliche Arbeitszeit wurde von 40 auf 20 Stunden reduziert und das monatliche Bruttogehalt von 2600.- € auf 1300.- € halbiert. ... Begründung: Nach § 10 Abs. 1 ATZG erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.