Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung gern wie folgt beantworte:
1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Wartezeiten erfüllt hat und der Anspruch nicht aus anderen Gründen ausscheidet.
Insbesondere hat der erkrankte Arbeitnehmer die Pflicht, sich unverzüglich krank zu melden, was Sie getan haben. Die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 EFZG
. Danach muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst vorgelegt werden, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert. Das bedeutet, ab dem 4. Kalendertag muss das ärztliche Attest vorgelegt werden. Bis zu 3 Kalendertagen kann sich der Arbeitnehmer dagegen ohne ärztliches Attest krank melden, sofern der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder aufgrund anderer Vereinbarungen nicht die frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt.
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall keine kürzere Frist zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber festgelegt wurde. Da Sie sich am Freitag krank gemeldet haben, hätten Sie erst ab Montag das Attest benötigt. Montag sind Sie aber wieder genesen zur Arbeit erschienen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kannd daher nach dem Gesetz nicht verlangt werden.
Dass Sie am Freitag am Telefon mitgeteilt haben, Sie seien auf dem Weg zum Arzt, bedeutet nicht, dass sich die Frist zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Sie verkürzt hätte. Man kann Sie auch nicht zwingen, zu einem Vertretungsarzt zu gehen, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie nicht länger als 3 Kalendertage krank zu sein und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen.
Nach dieser Ersteinschätzung besteht also kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers und Sie haben Anspruch auf die Entgeltfortzahlung für den Kranhkeitstag.
2. Verhalten der Vorgesetzten
Das Verhalten der Vorgesetzten ist so nicht hinnehmbar. Es gibt keinen Grund, die Entgeltfortzahlung zu verweigern und/oder Fehltag nicht als Krankheitstag anzuerkennen.
Die wahrheitswidrige Unterstellung, dass Sie sich häufiger freitags krank melden sollten Sie zurückweisen. Sicherlich kann man anhand der Arbeitszeiten oder Stundenzettel leicht nachweisen, dass das nicht der Fall ist.
Darüber hinaus ist es nicht hinnehmbar, wenn die Vorgesetzte zu ihrer "Erbauung" andere Mitarbeiter schikaniert oder zu Unrecht beschuldigt. Vielmehr hat Sie die Angelegenheiten sachlich und objektiv zu bewerten und zu erledigen. Schikane, Mobbing usw. haben zu unterbleiben.
Sie können sich daher über das Verhalten der Vorgesetzten beim Betriebsrat - sofern ein solcher existiert - beschweren oder evtl. auch bei dem Vorgesetzter dieser Vorgesetzten. Die Frage ist allerdings, wie sich dies auf das Verhältnis zu Ihrer Vorgesetzten auswirken würde - auch wenn eine begründete Beschwerde an sich natürlich keine Auswirkungen für Sie haben sollte.
Ob das Verhalten der Vorgesetzten eine direkte Vertragsverletzung darstellt, kann im Rahmen der Ersteinschätzung erst einmal offen bleiben, zumal der genaue Vertragsinhalt nicht bekannt ist. Das Verhalten stellt in jedem Fall ein Fehlverhalten im Umgang mit Ihnen dar, so dass dies schon für eine Beschwerde ausreichen sollte. Sie müssen derartige Schikanen und vor allem das Versagen eines berechtigten Anspruchs so nicht akzeptieren.
Für eine Abmahnung wegen eines angeblich unentschuldigten Fehltags sehe ich nach Ihren Angaben keinen Raum. Sollten Sie dennoch abgemahnt werden, sollten Sie dagegen sofort vorgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit Ihre Fragen beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Jacobi,
vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich muss vielleicht eine Sache konkretisieren, in der ich mich falsch ausgedrückt habe:
Es werden nur bei mir keine objektiven Entscheidungen getroffen, im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern. Denn da stellt die Beantragung solcher Fehltage kein Problem dar, es werden sogar Karenztage zur Pflege eines kranken Kindes bei anderen Mitarbeitern gewährt. Sehr dubios. Ändert diese offensichtliche Ungleichbehandlung etwas?
Der TVöD findet in meinem Arbeitsverhältnis volle Anwendung.
Mir ist auch von einem Kollegen gesagt wurden, dass sie Ende letzten Jahres direkt vor ihm geäußert haben soll: " Der soll mir bloß keinen Ärger machen, dieser Schweinehund"
Verstehen Sie mich bitte richtig, ich möchte Unterlassung und evtl. Schadensersatz, von mir aus auch von dieser Frau selbst. Geht da nichts zu machen mit §823 BGB
? oder 280ff BGB? Immerhin handelt sie ja im Auftrag des Dienstherrn.
Ich werde die Arbeitsstelle sehr zeitnah aufgeben um zu studieren mein weiteres Verhältnis zu dieser Person ist mir daher gleich. Ich bin einfach stinksauer. Ich bin jung, gut ausgebildet und hab dieses Amt auch davon mehrfach über meinen Vertrag hinaus davon profitieren lassen. Leider kam dies bei der älteren Generation überwiegend nicht gut an, dieses Engagement.
Vielen Dank nochmals für Ihre Mühe.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Konkretisierung und die Nachfrage.
Eine offenkundige und vor allem nachweisbare Ungleichbehandlung, Schikane und Beleidigung müssen Sie nicht hinnehmen. Dagegen steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004
, 823 Abs. 1 BGB
zu, der notfalls auch klageweise durchgesetzt werden könnte.
Vor einer Klageerhebung ist allerdings zunächst der Versuch einer internen Klärung notwendig. Dies erfolgt üblicherweise durch ein Gespräch mit allen Beteiligten und - soweit vorhanden - einem gemeinsamen Vorgesetzten oder dem Abteilungsleiter o. ä. sowie möglichst auch mit Beteiligung der Personalvertretung. Dieses Gespräch sollten Sie sehr zeitnah mit Hilfe der Personalvertretung durchführen lassen. Daneben sollten Sie sich wie in der Antwort beschrieben ausdrücklich bei dem Vorgesetzten Ihrer direkten Vorgesetzten über die Person beschweren.
Fruchtet das Gespräch bzw. die Beschwerde nicht, bliebe noch die Unterlassungsklage gegen die Vorgesetzte. Dabei sind Sie allerdings in vollem Umfang für die objektive Ungleichbehandlung und daraus resultierende Nachteile beweisbelastet. Vor der Klageerhebung sollten Sie daher die Erfolgsaussichten tiefergehend anwaltlich prüfen lassen.
Ein Unterlassungsanspruch scheint nach Ihren Angaben durchaus gegeben. (Monetäre) Schadensersatzansprüche sehe ich dagegen nach Ihren Ausführungen nicht. Im Falle einer Klage müssten Sie detailliert darlegen und Beweisen, welche konkreten Schäden eingetreten sind. Dies ist in der Regel eher problematisch, so dass Sie mögliche Schadensersatzansprüche vor einer Klageerhebung eingehend prüfen lassen sollten.
Wird die Entgeltfortzahlung nicht ausgezahlt, besteht auch hier nötigenfalls die Möglichkeit der klageweisen Durchsetzung. Hierbei müssen Sie die Ausschlussfristen des TVöD beachten (§ 37 TVöD 6 Monate ab Fälligkeit des Anspruchs. Vor der Klageerhebung sollten Sie allerdings den Arbeitgeber schriftlich und unter kurzer Fristsetzung zur Zahlung auffordern und den Sachverhalt ggf. noch einmal darlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage damit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin