Meldegesetz,tTrennungskostenbeihilfe
beantwortet von
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA / Bad Nauheim
Verärgert über die Art im Umgang mit dem Bürger hatte ich dennoch Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Mitarbeiters und entschied ich mich wegen des Verhaltens des Mitarbeiters neben einer Beschwerde beim Leiter dieser Meldestelle auch zur Abmeldung. (19.06.2006) Meine nachfolgende telefonische Rückfrage beim Meldeamt/Bürgerservice am Hauptwohnsitz (NBL), ob ich eine „Unterlassungssünde“ wegen Nichtmeldung einer Nebenwohnung (Arbeitsort) begangen habe, ergab jedoch, dass der Mitarbeiter des Meldeamtes am Arbeitsort völlig richtig gehandelt habe, was die Anmeldung dort als Hauptwohnsitz betrifft.