Sehr geehrter Fragesteller,
in Anbetracht des für die Vielzahl an Fragen doch recht geringen Einsatzes nur soviel:
1. Sehr viele Bilder werden aufgrund von int. Abkommen auch in Dtschld. urheberrechtlich, d.h. nach den Bestimmungen des UrhG, geschützt sein. Sie müssen daher grdsl. davon ausgehen, dass ein Nutzen von Bildern ohne Einverständnis des Urhebers eine - zivil- u. strafrechtlich zu verfolgende - Verletzung des UrhG darstellt.
2. Eingezogen werden i.S.v. § 110 UrhG
dürfen nur die urheberrechtsverletzenden Gegenstände, also z.B. die Dateien mit den rechtswidrigen Kopien, nicht der ganze Computer. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 110 S. 2 UrhG
erübrigt sich eine Einziehung, weil der andere Teil ohnehin die Herausgabe bzw. Vernichtung der urheberrechtsverletzenden Gegenstände betreiben kann, was die Einziehung ersetzt.
3. Wenn Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers verwenden/ändern, vervielfältigen oder verbreiten/verwerten und das UrhG gilt (was sehr oft der Fall sein wird, s.o.), drohen Ihnen vor allem empfindliche zivilrechtliche Sanktionen, wie Abmahnung und Klage, die in diesem Bereich oft hohe Streitwerte und damit hohe Kosten für Sie verursachen können. Die Vernichtung und Herausgabe Ihrer Kopien und Bearbeitungen wird eher zweitrangig sein. Natürlich wäre ein solches Verhalten auch strafbar (vgl. § 106 UrhG
, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre o. Geldstrafe). Aber in der Praxis spielt dies eine untergeordnete Rolle, soweit die Urheberrechtsverletzungen in kleinem Rahmen begangen werden. Die Strafverfolgungsbehörden mögen ermitteln, jedoch dürfte ein solches Verfahren kaum "vor Gericht" kommen, sondern vorher eingestellt werden.
Sie sollten daher IMMER den Urheber kontaktieren und sich mit ihm arrangieren, bevor Sie seine Bilder nutzen. Soweit dies nicht möglich ist, sollten Sie von einer Nutzung absehen, denn die Risiken sind unkalkulierbar, gerade im Internet.
4. Im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung kann es natürlich auch zu einer Durchsuchung kommen. Diese können Sie nicht einfach durch Zahlung einer "Geldstrafe" o.ä. abwenden.
5. Ein Verbreitung von Werken (Bildern) i.S.d. UrhG liegt auch schon vor, wenn bestimmte Internetseiten nur einem begrenzten Personenkreis offensteht.
6. Es kann sein, dass urheberrechtsverletzende Bilder, z.B. die von Ihnen unter Verletzung des Urheberrechts veränderten Bilder, auch Kunst i.S.v. Art. 5 GG
darstellen. Allerdings tritt die Kunstfreiheit in solchen Fällen regelmäßig hinter die Interessen des Urhebers aus Art. 2 GG
zurück.
7. Die Unkenntlichmachung des Gesichts auf einem Lichtbild hat zwei Aspekte: Zum einen verletzen Sie (ohne Zustimmung des Urhebers) durch die Bearbeitung des Bildes das Urheberrecht. Zum anderen wahren Sie u.U. das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Würden Sie die Person nicht unkenntlich machen, könnten Sie u.U. deren Persönlichkeitsrecht verletzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schneider
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antworten, es hat sie keiner gebeten, zu diesem Betrag hier eine Antwort zu verfassen, ich habe im Vorfeld einen Betrag und die Fragen vorgegeben, soweit ich dieses Forum hier verstehe, akzeptieren sie doch nach Annahme des Geldbetrages, mir meine Fragen zu beantworten.
Wie sie richitg sagen, ist dieses Forum hier zur ersten Orientierung gedacht, zumal ein Beratungsgespräch beim Anwalt auch gewisse Höchstgrenzen hat, dieser Fall hier ist, was Streitwert und die Komplexität der Sache angeht, sicher nicht sonderlich schwer, wenn man mal die Vorschriften einzlenr AGBs und die StGB zu Veränderung von Daten (die sie nicht erwähnten) außen vorlässt.
Verstehen sie meine Antwort nicht als Kritik, dennoch merke ich immer wieder, dass wiederholt hier sich über die Höhe des Geldes aufgeregt wird, ich finde 40 Euro ist nicht zu wenig, dieses Forum fing mal bei 10 Euro an, heute liegt der Mindestbetrag schon bei 20 Euro.
Zum Thema Auslandsgesetz oder Deutsches Gesetz haben sie meine Frage nicht beantwortet, ich hätte gerne gewusst, wie es ist, wenn man ein Bild von jemanen aus den USA beispielsweise aus dem Internet kopiert und für sich verwendet, gilt dann deutsches oder ausländisches Recht ?
Wie hoch sind zudem Schadensersazforderungen genau, gibt es da einen Katalog, wie im Verkerhsrecht oder wie wird dies bemessen.
Wenn man zum Beispiel eine unbekannte Person darstellt, dass Gesicht verfremdet, dürfte hier doch kein Schaden entstehen, in Deutschland werden diese Vergehen, doch nach § 374 StPO
im Rahmen der PRivatklage abgegeben.
Sie schreiben weiter
„2. Eingezogen werden i.S.v. § 110 UrhG
dürfen nur die urheberrechtsverletzenden Gegenstände, also z.B. die Dateien mit den rechtswidrigen Kopien, nicht der ganze Computer. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 110 S. 2 UrhG
erübrigt sich eine Einziehung, weil der andere Teil ohnehin die Herausgabe bzw. Vernichtung der urheberrechtsverletzenden Gegenstände betreiben kann, was die Einziehung ersetzt.
„
Ich habe dies nicht ganz verstanden, wird der Computer zur Vernichtung der Dateien eingezogebn oder werden die Bilder nur vernichtet, wer kontrolliert diese Vernichtung ?
Wird die Vernichtung sich nur auf das Veröffentlichen oder auf den eigenen PC befind. Dateien beziehen ?
Sie erwähnen § 110 S.2, wenn der andere also die Einzioheung anfordert, was bedeutet dies genau, was müsste ich dann konkret machen ``?
Es wird zudem auf § 74 a hingewiesen, bezieht sich dieser nur auf die Dateien auf dem PC ?
Vielen Dank
Ich hoffe, sie beantworten die Fragen im Rahmen dieses Forums, da die sich voll auf meine Ausgangsfragen beziehen, die sie akzeptiert haben.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn man in Deutschland von jmd., z.B. aus den USA, Bilder kopiert, gilt das deutsche UrhG (kraft int. Abkommen). Der mögliche Schadensersatz bemisst sich nach dem Einzelfall, es gibt hier keine Kataloge, wie etwa bei Schmerzensgeldansprüchen aufgrund von Körperverletzungen u.a.
Das die Verfremdung eines Bildes eines anderen Urhebers - egal in welcher Weise - eine Urheberrechtsverletzung darstellt, habe ich bereits geschrieben (Es geht dabei NICHT um die Person auf dem Bild, dies ist andere - davon zu trennende - Frage.). Hinsichtlich der Einziehung nochmals: In Ihrem Beispiel wird nicht der Computer eingezogen, sondern nur die urheberrechtswidrigen Inhalte, d.h. die Dateien - und nur diese. Dies kann z.B. vom Gerichtsvollzieher kontrolliert/durchgeführt werden.
Sie haben insgesamt eine falsche Vorstellung von der Komplexität der Materie. Ihre Fragen betreffen weite Bereiche des Urheberrechts, die ganze Bibliotheken füllen. Die Fragen sind dazu recht vage gehalten, d.h. es sind viele Konstellationen möglich, in denen die Fragen auftauchen können. Ein Eingehen auf alle Ihre Punkte ist daher nur ganz oberflächlich möglich, konkrete Ratschläge kaum möglich.
Was Sie im Rahmen dieses Portals und dieser Frage verstanden haben sollten, ist die Tatsache, dass Sie Bilder anderer nicht einfach kopieren und bearbeiten können, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Sie bewegen sich damit zumindest auf "sehr dünnem Eis", was weitere anwaltliche Beratung erfordert. Alles Weitere, d.h. Ihren konkreten Fall, der Ihnen offensichtlich vorschwebt, sollten Sie mit einem Anwalt Ihrer Wahl direkt besprechen.
Ihre weiteren Fragen (§ 110 S.2, § 74a) wurden bereits beantwortet, eine Erweiterung wäre unzulässig, weil Sie gegen die Geschäftsbedingungen dieses Portals verstoßen. Danach dürfen keine neuen Fragen innerhalb der Nachfrage gestellt werden.
MfG
Dr. Schneider
Rechtsanwalt