AufentG, Assoziationsabkommen ARB 1/80 Studium
vom 3.12.2006
40 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie um eine Atwort auf folgende Fragen: Fakten: 1- Geboren in Münster Deutschland, 1974 2- Scheidung meiner Eltern, Rückkehr mit der Mutter in die Türkei Ende 1979 3- mein Vater arbeitete bis 1993/94 in Deutschland (anschließend Rückkehr in die Türkei) 4- mein Vater hat ca. 20 Jahre in Deutschland gearbeitet und meine Mutter ca. 9 Jahre 5- Ich bin seit 1999 wieder in Deutschland (Status: Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studiums) Und bin im besitz der türkischen Staatsbürgerschaft 6- Abschluss meines Studiums im Jahre 2005. (Erwerb des akademischen Grades Master of Science) 7- bis heute werde ich seitens meiner Eltern finanziert. 8- zurzeit absolviere ich einen zweiten Masterstudiengang (Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums) 9-Ich habe mich bei der Ausländerbehörde beraten lassen, ob ich im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei Artikel 7 einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellen kann. Mir wurde gesagt, dass ich keinen Anspruch hätte, da ich die Voraussetzung Artikels 6 nicht erfülle, weil ich nicht mindestens ein Jahr ordnungsgemäß in Deutschland gearbeitet habe.