Guten Tag, bei der Wohnungsauflösung meiner verstorbenen Tante stellt sich die Frage, ob die Wohnung bei der Übergabe renoviert überlassen werden muss. ... Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: in Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle 5 Jahre, in allen anderen Räumen alle 7 Jahre. § 8.3: Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 66%, bei mehr als drei Jahren 100%... ..Darüber hinaus hat der Mieter die Möglichkeit selbst zu renovieren... ... Verstehe ich es richtig, dass auf Basis des Vertrages auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung die Wohnung renoviert übergeben werden muss?