sehr geehrte damen und herren, wir haben eine frage zur verjaehrung von umsatzsteuerforderungen. im jahr 2004 wurde eine englische ltd gegruendet, und auf diese ltd wurden betriebsfuehrungsrechte fuer zwei handwerksbetriebe uebertragen zum gleichen zeitraum. da die betriebe nicht wirtschaftlich zu fuehren waren, hat die ltd ihre rechte im mai 2005 verkauft. im kaufvertrag war mehrwehrtsteuer vereinbart, die der kaeufer neben dem kaufpreis an die ltd gezahlt hat. die ltd wurde dann nach verkauf in deutschland abgemeldet, ihre geschaeftstaetiglkeit ruht, sie ist in england aber weiter im companieshous (handelsregister) registriert. die englische adresse der ltd ist den finanzbehoerden bekannt. obwohl die ltd unter ihrer postadresse in england ereichbar ist, ist bisher kein bescheid der deutschen finanzbehoerden zur zahlung der von der ltd eingenommenen umsatzsteuer eingegangen. unsere frage ist demnach, ab wann eine solche forderung des finanzamtes verjaehrt ist. vielen dank fuer ihre antwort.