Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage kann noch nicht abschließend beantwortet werden.
1.
Zunächst allgemein:
Der Schuldner hat er auch die Kosten der Rechtsverfolgung als „adäquat verursachte Verzugsfolge zu erstatten, wenn sie - nach Eintritt des Verzugs - aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (§ 280 Abs. 1 und 2
, § 286 BGB
; BGH, Urt. v. 07.05.2015 - III ZR 304/14
- Rz 33)).
Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für ein Mahnschreiben fallen in der Regel bei einem Gegenstandswert von 321 € Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € netto an.
Nur im Falle eins „einfachen Schreibens" ohne rechtliche Ausführungen und ohne inhaltliche Prüfung wären es lediglich 16,20 €.
2.
Ob überhaupt Verzug vorliegt, kann anhand Ihrer Angaben nicht beantwortet werden.
In Verzug gerät der Schuldner durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB
). Das den Verzug begründende Schreiben verursacht keine zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten. Eine solche liegt bei Ihnen nicht vor.
Dann könnte Verzug dadurch eingetreten sein, dass Sie die vertraglich bestimmte Zahlungsfrist nicht eingehalten haben (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
) oder seit Rechnungstellung mehr als 30 Tage vergangen sind und in der Rechnung auf diese Verzugsfolge hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB
).
> Wenn Verzug vor dem Mahnschreiben bestand, ist die Erstattungsforderung in Höhe der Anwaltskosten von 70,20 € sehr wahrscheinlich berechtigt, bis auf die 3,45 €.
Ein Widerspruch ist insoweit unwirtschaftlich, da es sich um eine geringfügige Zuvielforderung handelt, Sie möglicherweise zwar die 3,45 € sparen aber die Kosten des Gerichtverfahrens (ca. 200 €) zu tragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Danke für die ausführliche Antwort.
Im Mahnbescheid sind nun weitere Kosten aufgeführt, bzw. Verfahrenskosten wie Gerichtskosten, Rechtsbeistandskosten und Auslagen.
Die Gesamtsumme beträgt nun 164,65€
Bleibt es bei den 73€ wenn ich keinen Widerspruch einlege und den Betrag überweise ?
Liebe Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Für den Mahnbescheid sind 32 € Gerichtskosten angefallen sowie Anwaltskosten und Auslagen in Höhe von 54 €.
> Das sind die Kosten, die Sie tragen müssen, wenn Sie keinen Widerspruch einlegen und unverzüglich bezahlen/überweisen.
Bezahlen Sie nicht unverzüglich, kommen noch 27 € Anwaltskosten für den Vollstreckungsbescheid (VB) dazu.
Legen sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den VB steigen die Kosten bis auf rund 200 € (s.o.).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt