Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn ich ihre Angaben richtig verstehe, können Web-Coins erworben werden, die dann dem Kunden als Guthaben zur Verfügung stehen. Der Kunde soll dann im Handelsportal beliebige Artikel aus dem Sortiment mit Web-Coins zahlen können.
1.)
Die von Ihnen verwendeten Web-Coins sind also im Ergebnis nichts andere als Gutscheine, die der Kunde später gegen eine Lieferung oder Leistung einlösen können soll.
Gem § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
In dem Kauf von Web-Coins (Gutscheinen) erfolgt keine Lieferung oder sonstige Leistung, sondern lediglich ein Tausch von Bargeld gegen Gutschein.
Die Web-Coins sind lediglich Beweisurkunden über die geleistete Zahlung des Kunden.
Ein umsatzsteuerbarer Umsatz liegt damit nicht vor.
Ebensowenig stellt dieser Kauf eine Anzahlung nach § 13 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1
a S. 4 UStG dar, weil die Lieferung oder Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist.
Wenn der Kunde später die Coins einlöst, erfolgt die Lieferung oder Leistung. Erst in diesem Moment wird Umsatzsteuerpflicht ausgelöst.
2. )
Anders verhält es sich, wenn der Erwerb der Web-Coins zu einer konkreten Lieferung oder Leistung in Beziehung steht. Dies wäre etwa vergleichbar mit Benzin-Gutscheinen. In diesem Falle ist bereits er Erwerb der Coins bzw. des Wertgutscheins umsatzsteuerbarer Umsatz.
3.)
Dies vorausgeschickt komme ich im Ergebnis zu ihren Fragen in der vorgegebenen Reihenfolge, vorausgesetzt, die Web-Coins sind Gutscheine in der unter 1.) dargestellten Gestalt:
a) Wenn durch Einlösung der Web-Coins eine Lieferung oder Leistung erfolgt, buchen Sie den Betrag vom Treuhandkonto auf das Geschäftskonto und führen Umsatzsteuer auf die Lieferung oder Leistung ab.
b) Der Kauf der Web-Coins ist ein Tausch von Bargeld in Web-Coins. Die Web-Coins sind Beweisurkunden für die Zahlung des Kunden. Lässt er sich die Web-Coins wieder zurücktauschen bekommt er eben den Gegenwert wieder, den er vorher bezahlt hat.
c) der Kunde, der mit den Web-Coins Gebühren zahlt, also eine Leistung in Anspruch nimmt, löst einen umsatzsteuerbaren Umsatz aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Also,
die Web-Coins sind keine Gutscheine, da sie wertlos sind, es keinen garantierten Rückkauf durch uns gibt und der User an den Web-Coins weder das Recht des Besitzes noch des Eigentums erwerben kann. Siehe: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=71729
Man kann sich die Web-Coins auch ohne Geldeinsatz durch Werbungsabbau verdienen, Zinsen bekommen oder ähnliches.
Also, man muss vorher kein Geld investiert haben, somit stellen sie keinen Gutschein dar.
Außerdem haben die Web-Coins einen schwankenden Wert in €, der sich durch Angebot und Nachfrage auf dem Handelsplatz ergibt.
Auf dem Handelsplatz handeln die User größtenteils untereinander, wir verkaufen größtenteils nur die Einnahmen durch die Gebühren.
Könnten Sie Antwort aufgrund unseres Hinweises bitte dem richtiggestellten Sachverhalt anpassen?
Sehr geehrter Fragesteller,
auf ihre Nachfrage mit Verweis auf Ihre Vorfrage, http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=71729, möchte ich wie folgt eingehen.
Der Kollege hat bereits ausgeführt, dass an immateriellen Gegenständen kein Besitz oder Eigentum erworben werden kann, vielmehr könnte ein Recht bzw. eine Forderung erworben werden. Eine solche kann ohne weiteres als virtueller Gutschein dargestellt werden.
Ihre Web-Coins sollen nach Ihren Angaben jedoch wertlos sein, damit drücken Sie aus, dass gerade kein solches Recht erworben werden soll.
Zu ihrer ersten und dritten Frage:
Bei einer Zahlung in Echt-Geld für einen derartigen Vorgang ist also auf die weitere Verwendung und Möglichkeit im Rahmen ihres Handelsplatzes abzustellen. Nach Ihren Angaben besteht ihre Leistung daher in dem Zurverfügungstellen des Handelsplatzes und wäre somit umsatzsteuerpflichtige Leistung. Auf die Web-Coins kommt es dann nicht mehr an, da diese ja wertlos sind, also allenfalls einen symbolischen Charakter haben.
Es kommt weiter stets darauf an, ob der Tatbestand erfüllt ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Buchen Sie daher intern auf Ihren Konten hin oder her, stellt dies keine Lieferung oder Leistung dar. Auf dieses Tatbestandsmerkmal kommt es maßgeblich an, bei der Frage, ob Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wird oder nicht.
Hinsichtlich ihrer zweiten Frage sind ihre Angaben etwas widersprüchlich. Denn ursprünglich sollte der User mit den Web-Coins Waren kaufen können. Dies stellt sich wohl mit wertlosen Coins schwierig dar.
Diese Frage kann letztendlich nur nach detaillierter Kenntnis der gesamten Ausgestaltung und des Ablaufes geklärt werden.
Um hierfür Rechtssicherheit zu bekommen, empfehle ich, den geplanten Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt vorzulegen und die umsatzsteuerliche Behandlung im Rahmen einer verbindlichen Voranfrage zu klären.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen dieses Forums unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes eine erste Einschätzung ihres Rechtsproblems erfolgen kann.
Für eine umfangreiche Prüfung, in dessen Rahmen auch die Vorlage sämtlicher Dokumente und die Erarbeitung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich ist nutzen Sie bitte die Funktion "Beauftrag einen Anwalt".
Ich hoffe meine Ausführungen haben Ihnen weitergeholfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt