Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Sie als Darlehensgeber haben gemäß § 490 BGB
ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages,
"wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird ... "
Das Darlehen ist durch die Sicherungsübereignung des PKW gesichert. Wenn der Darlehensnehmer dieses Sicherungsgut nachlässig behandelt und vorgeschriebene oder werterhaltende Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen unterlässt, was zu einer Verschlechterung des PKW führen kann, so besteht durchaus die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, ggf. auch auf das Fahrzeug zuzugreifen.
Ob darüber hinaus im Verhalten der Gegenseite Gründe für eine solche außerordentliche Kündigung zu sehen sind, kann ich mangels genauer Schilderung der Vorkommnisse und des Verhaltens nicht beurteilen.
Sie sollten die Gegenseite schriftlich und unter Fristsetzung mit Androhung der ansonstigen fristlosen Darlehenskündigung auffordern, die erforderlichen Wartungsarbeiten am Fahrzeug durchführen zu lassen.
Reagiert die Gegenseite nicht, sollten Sie das Darlehen fristlos kündigen und die ausstehenden Beträgen notfalls gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: