Allerdings steht in den AGBs der anderen Entsorgungspartei: "Vertragslaufzeit, Kündigung Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. ... Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen–auch fristlosen– Kündigung gem. den vorstehenden Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt" Nun fand ich im Internet folgenden Auszug: § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a)eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, b)eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder c)zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;" Nun meine Frage: Ist die Mindestvertragslaufzeit von 5 Jahren zulässig?