Das Haus wird für grundsätzliche Angelegenheiten von einer durch die Eigentümer gewählten Hausverwaltung betreut, mein Vermieter hat zusätzlich eine Hausverwaltung für meine Wohnung beauftragt. ... Mein Vermieter beruft sich auf die Rechtmäßigkeit der Forderung mit der Begründung, dass er sich zur Berechnung der Betriebskosten ausschließlich auf die Angaben der Hausverwaltung stützen könne, auf deren korrekte Erfassung vertrauen müsse, bereits in Vorleistung getreten und seiner Darlegungspflicht nachgekommen sei. ... Entgegen der Argumentation der Hausverwaltung und nach Meinung des Mietervereins, dass für 2012 mit einem deutlichen Guthaben zu rechnen sei, da ich mir ja selbst einen "Kredit" für den nächsten Abrechnungszeitraum geben würde, hat mir mein Vermieter bereits vorsorglich mitgeteilt, dass wieder mit einer hohen Nachzahlung zu rechnen ist.