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Überlassung eines Nutzungsrechts

| 21. Januar 2015 14:05 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich habe von meinen Eltern ein Haus überschrieben bekommen. Diese und mein Bruder haben sich ein Nutzungsrecht an einem Anbau gesichert. (Auszug aus dem Übertragungsvertrag s.u.)
Frage: Dürfen die Nutzungsberechtigten den Anbau vermieten? Wenn ja, was bedeutet Punkt b) (siehe Auszug)

Auszug aus dem Übertragungsvertrag:

Nutzungsrecht:
a) Der beteiligte zu 2.) <Name> und der beteiligte zu 4.) <Name>, behalten sich als Gesamtberechtigte gem. $428 BGB auf Lebenszeit das Nutzungsrecht (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) an dem Büroanbau des Hauses <Adresse>, welcher in der anliegend Planzeichnung rosa markiert ist, vor. Das Nutzungsrecht umfasst die ausschließliche Nutzung das in diesem Bürotrakt gelegenen Büros sowie die Mitbenutzung der Zufahrt zum Anbau und die Mitbenutzung des Parkplatzes.

b) Die Ausübung das Nutzungsrechts kann Dritten nicht überlassen werden.

c) Die Nutzungsberechtigten haben die gewöhnlichen Ausbesserungs- und Erneuerungsaufwendungen, insbesondere auch die Schönheitsreparaturen, für die dem Nutzungsrecht unterliegenden Räume und Gebäudeteile zu tragen. Den Eigentümer treffen alle weitergehenden Instandhaltungsaufwendungen; er ist weiter verpflichtet, die vom Nutzungsrecht betroffenen Räume und Gebäudeteile in nutzbarem Zustand zu erhalten.

d) Die Nutzngsberechtigten haben die durch Zähler- und Messgeräte ausscheidbaren Nebenkosten für die vom Nutzungsrecht betroffenen Räume, z.B. Strom, Heizung, Wasser zu tragen, auch die Kosten der Müllabfuhr. Sonstige Kosten z.B. für Versichrungen trägt der Eigentümer.

e) Das Nutzungsrecht erlischt jedoch für jeden der Berechtigten vorzeitig (auflösende Bedingung), wenn der jeweilige Berechtigte – gleich aus welchem Grund – das Nutzungsrecht nicht mehr ausübt.
f) Endet das Nutzungsrecht vorzeitig, ist der jeweilige Berechtigte zur Abgabe einer Löschungsbewilligung verpflichtet. Geldersatzansprüche sind in diesem Fall, auch im Hinblick auf ersparte Aufwendungen, ausgeschlossen

21. Januar 2015 | 16:36

Antwort

von


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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nein, das dürfen die Nutzungsberechtigten ohne Zustimmung des Eigentümers nicht. Wird der Anbau dennoch vermietet, können Sie als Eigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen.

Denn eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich nicht übertragbar und die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist, § 1092 Absatz 1 BGB . Eine Vermietung wäre daher nur zulässig, wenn dies gestattet ist. Die getroffene Vereinbarung enthält aber gerade keine Gestattung, sondern in Punkt b) die ausdrückliche Feststellung, dass die Ausübung des Nutzungsrechtes nicht an Dritte (wie z.B. einen Mieter) überlassen werden kann. Daher ist für eine Vermietung die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, eine Vermietung ohne Zustimmung wäre unzulässig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 21. Januar 2015 | 17:55

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