Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Arbeiten im Außenbereich (wie dem Balkon) gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen (= Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind). Sie können per Formularmietvertrag daher nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt werden, eine entsprechende Formulierung im Mietvertrag würde die betreffende Klausel unwirksam machen (BGH Urteil v. 18.02.2009 Az. VIII ZR 210/08).
Witterungseinflüsse, die die Substanz der Außenflächen angreifen und beeinträchtigen, fallen nicht mehr unter die Pflicht des Mieters, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Soweit Sie eine sich im üblichen Rahmen bewegende Reinigung der Flächen vornehmen um die Außenflächen nicht verkommen zu lassen, kommen Sie Ihren mietvertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich nach. Im Übrigen wird die Verwitterung nicht durch Sie verursacht, sondern durch äußere Witterungseinflüsse, die von Ihnen nicht zu beeinflussen sind. Der BGH formuliert es deutlich: Macht der Mieter von der Mietsache einen Gebrauch, der im Sinne des Gesetzes als vertragsgemäß anzusehen ist, hat er das Risiko einer Verschlechterung oder einer Veränderung der Mietsache gem. § 538 BGB nicht zu tragen, und zwar weder durch Instandhaltung noch durch Ausbesserung oder Schadensersatz, da der Mieter hierfür einen Ausgleich in Form der vereinbarten Miete entrichtet, vgl. BGH NJW 2002, 3234.
Meines Erachtens kann der Vermieter hier keinen Einbehalt geltend machen. Sie sollten zur Auszahlung der vollen Summe unter Fristsetzung auffordern. Sollte dann keine Zahlung erfolgen müssten Sie Klageweges gegen den Vermieter vorgehen.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: http://ra-krueckemeyer.de
E-Mail: