Ruhenszeit nach SGB III §143a bei ALG
vom 5.12.2006
40 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Elmar Dolscius / Kronberg
Fallbeispiel: Arbeitsnehmer A ist unkündbar und beendet mit Auflösungs-Vertrag vom 15.12.06 sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.07, wobei eine so hohe Abfindung gezahlt wird, dass im Falle des Übergangs in die Arbeitslosigkeit eine Ruhenszeit von einem Jahr ausgelöst würde. A wird aber nicht arbeitslos, sondern beginnt lückenlos am 01.07.07 ein neues Arbeitsverhältnis, das aber durch arbeitgeberseitige Kündigung innerhalb der Probezeit zum 30.09.07 wieder endet. ... Hat A nun sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder gilt für A eine Ruhenszeit aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.08 ?