Es gibt doch hier den § 242 BGB i.vm mit der in den §§ 275 i.v.m 323 und 326 BGB gesetzte vorausgesetze Zumutbarkeit, damit der Hotelaufenthalt noch in Verhältnis steht, sowie der Vertragserfüllung. ... Weiterhin hätte ich zu § 536a BGB die Frage, ob dies "unbeschadet" auch in der Hinsicht gilt, dass der Mieter die Miete zB zu 100 Prozent mindern darf UND die Hotelkosten verlangen darf oder er nur den überschießenden Teil verlangen kann/ aufrechnen kann Sollte der Mieter zudem noch die Miete mindern, müsste er sich das "gesundstossen " anrechnen lassen ? ... Entstehen also zusätzliche Kosten die der Mieter einklagen kann oder kann man ihm auf sein Recht zur Aufrechnung mit der Miete verweisen und könnte er nur den Teil verlangen der höher ist als die Miete ZB Mietminderung 1000 Euro Hotelkosten 1100 Forderung dann 100 Euro Ich habe zudem in vielen Foren immer den Begriff der Fahrlässigkeit oder "Vorsatz " in Verbindung mit § 536a BGB gefunden, hat das was zu bedeuten im Hinblick auf eine Rechtsgrundlage für das fordern von Hotelkosten ?