Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auf Ersatz des gezahlten Insolvenzgeldes wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch bei rechtzeitiger Antragstellung, Insolvenzgeld hätte bezahlt werden müssen, OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.2006 - 6 U 175/06
. Dieser Betrag ist von Ihrem Mann zurückzubezahlen, die Forderung ist grundsätzlich rechtens.
Wenn der Betrag als Forderung angemeldet worden wäre, dann wegen § 826 BGB
als eine aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die nach § 302 InsO
von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt wird. Das heißt, die Forderung wäre so nach Ablauf der Wohlverhaltensphase noch zu bezahlen. Weil aber die Forderung NICHT als solche angemeldet worden ist, sondern gar nicht Bestandteil der Forderungsanmeldungen war, aber die Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits begründet war (vgl. § 38 InsO
), handelt es sich meines Erachtens um eine Insolvenzforderung, die nach Ablauf der Wohlverhaltensphase wegen Nichtanmeldung mit erlischt, vgl. § 301 Abs. 1 InsO
. Die Forderung entsteht schließlich nicht erst mit ihrer Geltendmachung, sondern war in dem Zeitpunkt begründet, zu dem Ihr Mann durch die Insolvenzverschleppung, die sittenwidrige Schädigung in Kauf nahm.
Insolvenzgläubiger können gemäß § 87 InsO
ihre Forderungen NUR nach den Vorschriften der InsO verfolgen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner uneingeschränkt geltend machen, die Vorschriften über die Restschuldbefreiung beleiben unberührt, § 201 InsO
. Das große Problem ist, dass Ihr Ehemann einzelnen Insolvenzgläubigern keinen Vermögensvorteil außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens verschaffen darf. da er ansonsten seine Obliegenheiten aus § 295 InsO
verletzt. Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind jedoch während der Laufzeit der Abtretungserklärung im Restschuldbefreiungsverfahren nicht zulässig, § 294 InsO
. Beachten Sie bitte auch § 294 Abs. 2 Inso: Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern (ob angemeldet oder nicht), durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig. Eine Möglichkeit, die Forderung zu minimieren sehe ich daher leider nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
Diese Antwort ist vom 29.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen