Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten sich vom Bauträger nicht veralbern lassen:
Der von Ihnen geschilderte Schadenverlauf kann niemals auf den alten "Überlauf der Pumpe" zurückzuführen sein, was der Unternehmer auch sicherlich sehr genau weiß.
Ihre Sachverhaltsdarstellung spricht in der Tat für einen von Ihnen nicht zu vertretenen Schaden, wobei die Möglichkeit der Kondensbildung ebenfalls dem Unternehmer zuzurechnen wäre, da er die Räumlichkeiten dann so herstellen muss, dass dieses eben nicht möglich ist (wenn er Kenntnis von der jeweiligen Rumnutzung hat).
Daher spricht sehr viel dafür, dass es ein vom Unternehmer zu ersetzender Schaden ist.
Insoweit ist aber nun wichtig, was genau vertraglich vereinbart worden ist; daher wird der Vertrag ergänzend zu prüfen sein.
Sind dort keine ungewöhnlichen Klauseln vereinbart worden, haftet immer Ihr Vertragspartner, nicht dessen Subunternehmer. Solche Ansprüche kann er also nicht ohne Ihr Einverständnis "abgeben". Aber ob so eine Vereinbarung ausnahmsweise vorliegt, kann nur die Vertragsprüfung selbst ergeben.
Derzeit gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber davon aus, dass es gesonderte Vereinbarungen nicht gibt. Dann haftet Ihr Vertragspartner, der Bauträger.
Recht hat der Bauträger aber damit, dass Sie ihm den Schaden und die Schadenverursachung nachweisen müssen.
Ist das der Fall, trägt er nicht nur die Kosten der Schadensbeseitigung, sondern auch alle Kosten der Schadenermittlung.
Sie müssen ihm den Schaden anzeigen; das haben Sie ordnungsgemäß getan. Lehnt er die Verantwortung und Ansprüche - wie in Ihrem Fall - ab, sind Sie aber als Anspruchsteller eben in der vollen Beweislast.
Die Kosten der Ursachenforschung werden Sie vorauslagen müssen. Insoweit wird das aber hinzunehmen sein, denn eine ständige Durchfeuchtung ist ganz bestimmt das größere Übel, so dass Ihnen letztlich gar keine Alternative bleibt.
Wenn insoweit der Gebäudeversicherer sogar eintritt, sollten Sie die Ursachenforschung vornehmen lassen.
Wollen Sie das nicht und ausschließlich gegen des Bauträger vorgehen, würde ich dazu raten, ein selbständiges Beweisverfahren einleiten zu lassen.
Damit wird über das Gericht ein Gutachter mit der Ursachenforschung, der Möglichkeiten der Schadenbeseitigung und den Kosten gerichtsverwertbar beauftragt - so ein Gutachten wäre also mit einer (vorweggenommenen) Beweisaufnahme zu vergleichen.
Der bisherige Gutachter ist ein reines Privatgutachten und nicht zwingend verwertbar.
Sollte sich (sehr wahrscheinlich) herausstellen, dass es ein vom Unternehmer zu vertretener Mangel ist, haben Sie die Rechte aus § 634 BGB, können also
Nacherfüllung verlangen,
den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sogar den Rücktritt verlangen.
Aber auch insoweit kann es sein, dass diese Rechte vertraglich etwas anders vereinbart worden sind, so dass eine komplette Vertragsprüfung fast zwingend ist.
Daher würde ich Ihnen raten, mit allen Unterlagen einen Rechtsanwalt zur Prüfung des Vertrages und dann zur Durchsetzung Ihrer Rechte zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg