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Diese Antwort ist vom 28.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht grundsätzlich immer dann, wenn ein Festhalten am Vertrag dem kündigenden Teil unter.Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zuzumuten ist. Störungen, die nur in der Sphäre des einen Vertragspartners auftreten, ohne dass auch ein Vertragsverstoß des anderen Teils hinzu tritt, berechtigen nur in Ausnahmefällen zu einer fristlosen Kündigung. "Krankheit" und "schlechte Prognosen" dürften nicht ausreichen, um ein außerordentliches Kündigungsrecht zu rechtfertigen. Insbesondere die Tatsache, dass der Vertrag einen erhofften Gewinn nicht erbringen wird, ist keine Tatsache, die eine sofortige vertragsbeendigung rechtfertigt. Bei der Krankheit der Mitarbeiter könnte dies allenfalls dann anders einzuschätzen sein, wenn es sich um langwierige Krankheiten handelt und die durchzuführenden Arbeiten eine besondere Qualifikation erfordern oder höchstpersönlicher Natur sind. Andernfalls könnte man ggf. auch von Ihnen verlangen, dass Sie für die Vertragserfüllung Ersatz beschaffen. Dieser vorläufigen Einschätzung nach stehen die Chancen einer rechtmäßigen außerordentlichen kündigung eher schlecht; eine überprüfung des Vertrages und der gesamten Umstände könnte natürlich noch eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12.07.2012 | 19:41
Hallo,
wir können den Vertrag unmöglich erfüllen, da mehrere Mitarbeiter uns verlassen haben und wir keinen Ersatz finden.
Obwohl wir sehr viel Geld in die Rekruitierung neuer Mitarbeiter investiert haben.
Aufgrund unseres Budgets schaffen wir es nicht noch mehr zu investieren, da wir sonst so viel Geld investieren müßten, dass wir Gehälter o.ä. der jetzigen Mitarbeiter nicht zahlen können.
Welcher Vorand muss vorliegen um das Recht auf außerordentliche Kündigung zu nutzen. Und dafür benötige ich eine klare Aussage.
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.07.2012 | 17:54
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihrer Schilderung nach wäre der wirtschaftliche Aufwand, der betrieben werden müsste, um den Vertrag zu erfüllen, so hoch, dass er für Ihre Firma nahezu exitenzbedrohend wäre. Es liegt daher mutmaßlich ein Fall der sog. wirtschaftlichen Unmöglichkeit vor, vgl. § 275 Absatz 1 BGB
. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass in solchen Fällen die Grundsätze über den sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung kommen, vgl. § 313 Absatz 1 BGB
. Danach kann, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag unter diesen Voraussetzungen nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, die Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände verlangt werden.
Auch eine solche Anpassung würde Ihnen aber vermutlich wenig helfen, so dass § 313 Absatz 3 BGB
in Betracht kommt, wonach der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann, wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung.
Wenn eine andere Lösung des Problems nicht in Betracht kommt, sollten Sie daher unter Berufung auf die oben dargestellten Grundsätze den Rücktritt vom Vertrag bzw. (da dieser ja schon in Kraft getreten zu sein scheint und für eine gewisse Zeit laufen soll) die Kündigung erklären.
Da Sie ja ohnehin nur bezahlt werden, wenn Sie tatsächlich Spenden generieren, entsteht dem Vertragspartner vermutlich auch kein Schaden, denn Ihrer Schilderung nach haben Sie sich ja nicht dazu verpflichtet, eine gewisse Mindestanzahl von Spenden zu generieren und eine solche Verpflichtung wäre wohl ohnehin unwirksam, da Spenden ja immer eine freiwillige Leistung des Spenders sind, die sich nicht erzwingen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt