Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine Verpflichtung Ihrerseits, sich an den Kosten zu beteiligen, kann ich hier nicht erkennen. Nach Ihrer Darstellung verhält es sich so, dass allein ursächlich für den nächtlichen Besuch des Marders ausschließlich der Anbau Ihres Nachbarn ist. Diese Ursache muss zur Vermeidung weiterer Schäden beseitigt werden. Da Ihr Nachbar die Ursache durch den Anbau gesetzt hat, ist dieser auch zur Beseitigung dieser Ursache allein verantwortlich.
Hinzukommt, dass Sie die auf Ihrem Grundstücksteil befindlichen Zugänge bereits auf eigene Kosten beseitigt haben. Insoweit empfehle ich Ihnen, Ihrem Nachbarn dieses noch einmal vor Augen zu führen und ihm mitzuteilen, dass eine Kostenbeteiligung Ihrerseits denklogisch auch eine Kostenbeteiligung seinerseits an den bereits von Ihnen durchgeführten Arbeiten zur Folge hätte. Im Ergebnis kommt es wirtschaftlich mutmaßlich auf dasselbe hinaus. Auch dieses ist ein Argument, sich an seinen Kosten nicht weiter zu beteiligen.
Hinsichtlich der Schäden, die an dem Dach entstehen, wenn der Nachbar die Zugänge nicht wieder schließt, sehe ich gute Chancen, einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Nachbarn durchzusetzen. Anspruchsgrundlage hierfür wäre § 823 BGB
. Danach ist derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt. Im vorliegenden Fall beschädigt zwar nicht Ihr Nachbar, sondern der Marder das Dach. Ihr Nachbar ist jedoch dazu verpflichtet, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um Schäden von Ihrem Eigentum abzuwenden. Da nunmehr bekannt ist, dass allein der Anbau ursächlich ist für den Besuch des Madras, und zudem zumutbare Möglichkeiten bestehen, diesen Besuch zu vermeiden, ist Ihr Nachbar insoweit auch verpflichtet, diese Maßnahmen einzuleiten. Unterlässt er dies, macht er sich schadensersatzpflichtig nach der oben genannten Vorschrift.
Im Hinblick auf das bisher bestehende gute nachbarliche Verhältnis sollten Sie sich jedoch gut überlegen, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen wollen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Diese Antwort ist vom 20.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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