Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage darf ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Der Schadensersatzanspruch durch den Verlust des Paketes bezieht sich auf den sog. materiellen unmittelbaren Schaden. Dies ist der materielle Wertverlust - den Vermögensschaden, den Sie erlitten haben.
Was Sie daneben ersetzt haben möchten- und dafür habe ich mit Sicherheit volles Verständnis- ist der sog. immaterielle Schaden (z.B. Schwerzensgeld).
Der immaterielle Schaden ist aber gem. § 253 Abs.1 BGB
nur ausnahmsweise vom Schädiger zu ersetzen:
§ 253 BGB
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Das Gesetz und erst Recht nicht die Schadensgrundsätze der DHL sieht aber im Falle des Paketverlustes keinen Ausgleich für immat. Schäden vor, so dass Sie bedauerlicherweise wohl keinen Ersatz fordern können.
Das heisst aber nicht, dass Sie nicht zumindest den Versuch unternehmen sollten, die DHL zum Ersatz des Schadens zu bewegen. Da es sich nach Ihrer Schilderung wohl nicht um einen versichertern Versand gehandelt hat, wäre die Schadenshöhe auf 500,00 EUR begrenzt. Diese Betrag sollten Sie auch fordern.
Sofern DHL einen Ersatz aber ablehnt, kann ich Ihnen eine gerichtliche Geltendmachung nicht empfehlen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform erschöpfend beantwortet zu haben.
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Diese Antwort ist vom 10.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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