Ist das Wettbewerbsverbot ist zu weit formuliert und daher nichtig?
vom 5.5.2008
25 €
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. § 74c HGB auf die fällige Entschädigung dasjenige anrechnen lassen, was er in dieser Zeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat; hierüber hat er auf Verlangen Auskunft zu erteilen.