Sehr geehrte Ratsuchende,
nach § § 20
der Kostenordnung ist der Kaufpreis maßgebend; der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet.
Danach kann der Notar also in der Tat Kaufpreis UND Provision als Wert seiner Berechnung zugrunde legen.
Allerdings darf die Provision NICHT doppelt berechnet werden; es darf also nur die Provision tatsächlich berechnet werden, die SIE als Käufer zahlen - gibt es daneben eine gesonderte Vereinbarung zwischen Makler und Verkäufer, geht Sie als Käuferin dieses nichts an, auch nicht indirekt durch eine Werterhöhung.
Hier könnten Sie beim Amtsgericht die Festsetzung des Wertes beantragen, so dass dann alle Beteiligten an dieser Festsetzung gebunden sind und weiterer Streit schnell vermieden wird.
Die Übernahme der Kosten ist SO gesetzlich nicht geregelt, daher kann ich die Auskunft nicht nachvollziehen.
Grundsätzlich haftet der Auftraggeber und auch Derjenige, dessen Erklärung beurkundet wird (beim Kauf also Käufer UND Verkäufer) als Gesamtschuldner und der Notar könnte BEIDE belangen. Nur dann, wenn im Vertrag hierzu etwas geregelt ist (wie in Ihrem Fall, dass Sie als Käuferin die Kosten tragen), kann dieses einseitig verteilt werden - dieses ist aber keine gesetzliche, sondern eine VERTRAGLICHE Vereinbarung.
Wenn Sie als Käuferin damit nicht einverstanden sind, müssen Sie diesen Passus NICHT akzeptieren, riskieren aber, dass der Vertrag dann platzt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Danke für dass Antwort: Sie sagen dass die Provision nicht doppelt berechnet werden darf, wo steht dass? damit ich dies der Notar gegenüber begründen kann.
Festsetzung des Wertes beantragen beim Amtsgericht: ist dass die Kaufpreis und die einmalige Maklersgebühr, soll dass mit einen Anwalt gemacht werden? Ist der Notar gebunden an diese Festsetzung?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
dass die Gebühr nicht doppelt berechnet werden darf, steht so nirgends, ergibt sich aber aus § 20 KostenO, der da lautet:
"Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend; der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom KÄUFER übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet."
Den Antrag KÖNNEN Sie zwar selbst stellen, ratsam wäre aber die Zurhilfenahme eines Anwaltes. An der Festsetzung ist dann auch der Notar gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle