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Gebührenrechnung Notar

6. November 2007 13:02 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


18:07

Wegen den Kauf eines Hauses habe ich eine Frage wegen die aufstellung der Gebührenrechnung vom Notar:

Die Beurkundungsgebühr werd (laut Notar) ermittelt aus die Kaufpreis des Hauses UND die Vermittlungsprovision and der Makler. Die Vermittlungsprovision wird berechnet aus dass was wir als Käufer bezahlen UND was den Verkäufer bezahlt an der Makler, so doppelt.
Mir scheint es komisch dass wir einen Beurkundgsgebühr bezahlen auch über die Vermittlungsprovision von Makler (und dann auch noch doppelt weil mann sagt dass wir auch über die Vermittlungsgebühr von Verkaufer Beurkundungsgebühr zahlen müssen) und nicht nur über die Kaufpreis.
Es steht in die Gebührenrechnung: gemäß §154 Kostenordnung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Kostenordnung angefallenen Kosten. Weiter steht Beurkundungsgebühr laut § 36 II, 44 IIa § 20 Abs. 1: Wert (Kaufpreis und doppelter Vermittlungsmaklergebühr) gibt einen bestimmten Betrag die wir Schulden.
Danach kommt einen Post: Laut § 146 I.Alt Vollzugsgebühr und dies wird nur über die Wert vom Verkaufspreis des Hauses ermittelt.
Frage:
1. Hat der Notar recht dass man Beurkundungsgebühr berechnet über Kaufpreis UND Vermittlungsprovision Makler.
2. Hat der Notar recht dass er mich Beurkundigungsgebühr berechnet über Vermittlungsprovision Makler von mich als Kaufer und der Verkaufer, dass heisst doppelt?
Natürlich steht im Vertrag: Die durch diese Urkunde verursachten Gebühren und Auslagen (insbesondere bei Gericht und Notar) sowie eine etwaige Grundwerwerbsteuer belasten den Käufer.
Weiter habe ich den Notar angerufen und nachgefragt, mir wurde nur einiges gesagt über dass alles geregelt ist in die Korstenordnung und dass alles gesetzlich geregelt ist. Damit komme ich nicht weit.

Mit freundlichen Grüßen


6. November 2007 | 14:10

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach § § 20 der Kostenordnung ist der Kaufpreis maßgebend; der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet.

Danach kann der Notar also in der Tat Kaufpreis UND Provision als Wert seiner Berechnung zugrunde legen.

Allerdings darf die Provision NICHT doppelt berechnet werden; es darf also nur die Provision tatsächlich berechnet werden, die SIE als Käufer zahlen - gibt es daneben eine gesonderte Vereinbarung zwischen Makler und Verkäufer, geht Sie als Käuferin dieses nichts an, auch nicht indirekt durch eine Werterhöhung.

Hier könnten Sie beim Amtsgericht die Festsetzung des Wertes beantragen, so dass dann alle Beteiligten an dieser Festsetzung gebunden sind und weiterer Streit schnell vermieden wird.


Die Übernahme der Kosten ist SO gesetzlich nicht geregelt, daher kann ich die Auskunft nicht nachvollziehen.

Grundsätzlich haftet der Auftraggeber und auch Derjenige, dessen Erklärung beurkundet wird (beim Kauf also Käufer UND Verkäufer) als Gesamtschuldner und der Notar könnte BEIDE belangen. Nur dann, wenn im Vertrag hierzu etwas geregelt ist (wie in Ihrem Fall, dass Sie als Käuferin die Kosten tragen), kann dieses einseitig verteilt werden - dieses ist aber keine gesetzliche, sondern eine VERTRAGLICHE Vereinbarung.

Wenn Sie als Käuferin damit nicht einverstanden sind, müssen Sie diesen Passus NICHT akzeptieren, riskieren aber, dass der Vertrag dann platzt.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 12. November 2007 | 18:02

Danke für dass Antwort: Sie sagen dass die Provision nicht doppelt berechnet werden darf, wo steht dass? damit ich dies der Notar gegenüber begründen kann.
Festsetzung des Wertes beantragen beim Amtsgericht: ist dass die Kaufpreis und die einmalige Maklersgebühr, soll dass mit einen Anwalt gemacht werden? Ist der Notar gebunden an diese Festsetzung?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. November 2007 | 18:07

Sehr geehrte Ratsuchende,

dass die Gebühr nicht doppelt berechnet werden darf, steht so nirgends, ergibt sich aber aus § 20 KostenO, der da lautet:

"Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend; der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom KÄUFER übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet."

Den Antrag KÖNNEN Sie zwar selbst stellen, ratsam wäre aber die Zurhilfenahme eines Anwaltes. An der Festsetzung ist dann auch der Notar gebunden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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