Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Zutreffend ist, dass eine etwaige Kündigung während der Elternzeit von der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde ausnahmsweise nach § 18 I 2 BErzGG für zulässig erklärt werden kann. Sollte die Behörde eine Kündigung für nicht zulässig erklären, läuft das Arbeitsverhältnis, wie Sie zutreffend erwähnt haben, nach der Rückkehr aus der Elternzeit zunächst weiter. Eine trotz Unzulässigkeitserklärung innerhalb der Elternzeit erklärte Kündigung des Arbeitsgebers wäre dann nichtig.
Es ist grundsätzlich erforderlich, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet, um den Arbeitgeber im Falle der Nichtannahme in Verzug zu setzen. Der Umstand, dass das Vertrauensverhältnis aufgrund der bisherigen Vorkommnisse zerrüttet erscheint, führt möglicherweise zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht Ihrer Frau, kann jedoch allein den Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht begründen. Es ist daher dringend anzuraten, dass Ihre Frau zur Arbeit erscheint, um „Lohn ohne Arbeit“ zu erhalten, sofern der Arbeitgeber ihr Angebot zurückweist und sie nach Hause schickt. Überdies würde ihr dies als unberechtigte Arbeitsverweigerung ausgelegt, was möglicherweise einen Grund für eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung darstellt, womit sie dann letztlich ihrem Arbeitgeber in die Hände spielen würde, indem sie ihm die Kündigung erleichtern würde.
Ihre Frau muss daher nach der Beendigung der Elternzeit Ihre Arbeitskraft tatsächlich anbieten, was bedeutet, dass sie sich zur rechten Zeit an ihrem Arbeitsplatz einfindet. Ein wörtliches Angebot (ohne Erscheinen am Arbeitsplatz) erfordert, dass der Arbeitgeber zuvor erklärt hat, er werde ihre Arbeitsleistung nicht annehmen. Dies kann man einer ordentlichen Kündigung jedoch grundsätzlich nicht entnehmen, da der Arbeitgeber hier ggf. die Möglichkeit der sofortigen Suspendierung hat. Allein das Vorgefallene vermag keine andere Betrachtung zu rechtfertigen. Im Gegenteil wird bei Kündigungen oftmals schon das Vertrauensverhältnis gestört sein. Eine andere als die von Ihnen selbst erwähnte Möglichkeit sehe ich daher nicht, um möglicherweise in den Genuss von "Lohn ohne Arbeit" zu kommen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine Einschätzung der Rechtslage ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
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