Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst möchte ich mich für Ihre gestellte Frage bedanken und diese in Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kurz wie folgt beantworten.
Nach Ihrem geschilderten Sachverhalt sind nicht die Voraussetzungen eines Versicherungsbetruges erfüllt.
Zum Verständnis zitiere ich kurz den Gesetzestext:
Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Vgl. § 265
Strafgesetzbuch.
Die in Ihrem Fall einzige denkbare Variante wäre ein „beiseite schaffen“. Dies erfordert jedoch ein körperliches Wegschaffen. Nach Ihrem geschilderten Fall haben Sie die Telefon jedoch nicht weggeschafft.
Allerdings haben Sie die Versicherung über den Verbleib der Telefone getäuscht, um möglicherweise eine höhere Auszahlung zu erhalten. Dies dürfte den Tatbestand des einfachen Betruges erfüllen, vgl. § 263 StGB
.
Ob der Nachweis, dass Sie mit den Telefonen nach dem Diebstahl noch telefoniert haben, vor Gericht bestand haben wird und ob dies als Beweismittel zuzulassen ist, vermag ich ohne Akteneinsicht jedoch nicht zu beurteilen.
Betrug wird im Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Sofern Sie nicht einschlägig vorbestraft sind, besteht aufgrund des geringen Wertes der Telefone die Aussicht darauf, dass das Verfahren entweder wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO
oder gem. § 153 a StPO
gegen Erfüllung einer Auflage z.B. Zahlung des bei der Versicherung entstandenen Schaden eingestellt wird.
Ich kann Ihnen jedoch nur raten, bereits so früh wie möglich, d.h. bereits im Ermittlungsverfahren einen Anwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren, damit dieser schon im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinwirken kann.
So lange Ihnen eine Straftat nicht nachgewiesen werden kann, gilt folgendes:
Eine Vermutung des Versicherungsbetrugs ist keine ausreichender Grund für Zahlungsverweigerung.
Ein Versicherer, der einem Versicherungsnehmer (Versicherungs)betrug vorwirft und mit dieser Begründung die Zahlung verweigert, muss das Vorliegen dieser Straftat beweisen, vgl. OLG Koblenz v. 31.10. 2003; 10 U 38/03
In diesem Fall hatte ein Mann Schäden an seinem Wohnwagen der Versicherung gemeldet, die durch ein Messer verursacht worden waren. Hier ließ das Gericht den Betrugsvorwurf ohne weiteren Beweis nicht ausreichen, da bereits das äußere Bild des Geschehens für einen Unfall sprach. Bloße Vermutungen der Versicherung genügen für eine Zahlungsverweigerung nicht.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Zum Abschluss möchte ich Sie noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:
Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverhaltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich Sie ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Kugler
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