Prüfung Kaufvertrag ETW
beantwortet von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger / Frankfurt
Auflassung, Auflassungsvormerkung 1.Die Vertragsteile sind über den vereinbarten Eigentumsübergang einig, sie bewilligen und der Erwerber beantragt die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. 2.Zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Übertragung des Eigentums bewilligen die Vertragsteile und beantragt der Erwerber die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB in das Grundbuch. ... Dieser Zustand wird hiermit als sog. vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 434 BGB vereinbart. ... Zur Bestellung dieser Grundpfandrechte in beliebiger Höhe zugunsten inländischer Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und -anstalten, dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung und nachstehender Änderung der Zweckbestimmungserklärung erteilt der Veräußerer dem Erwerber hiermit Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.