Schenkung eines Hauses gegen Pflegeleistung
beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Auszug aus der Urkunde: „Die Übernehmerseite räumt den Übergebern als Gesamtberechtigten nach Paragraph 428 BGB ungeschmälert bis zum Tod des Längstlebenden eine Reallast für unentgeltliche Pflegeverpflichtung auf Lebzeiten nachstehend Inhalts zu Lasten des übergebenen Hausanwesens ein. ... Da hätte man aber heute nochmals putzen können oder die Küche gehört auch mal wieder gewischt etc.