Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch gern wie folgt beantworten möchte.
Nach Ihren Schilderungen kann ich Ihren Ärger über das Geschäftsgebaren Ihrer Vermieterin gut nachvollziehen. Sicherlich ist ihr Verhalten moralisch gesehen nicht einwandfrei und mag durchaus als dreist oder auch frech bewertet werden. Die strafrechtliche Relevanz dürfte sich hier indes in einer möglicherweise verwirklichten Beleidigung erschöpfen.
Die Tatsache, dass sie das von Ihnen angefertigte Mängelprotokoll nicht bzw. nicht mehr unterschreiben möchte, ist nicht von strafrechtlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Ankündigung, Informationen über Sie einholen zu wollen. Eine Nötigung ist von ihr vorliegend nicht begangen worden.
Die Aussage, wonach Ihnen eine „erpresserische Art“ nachgesagt wird, könnte eine Beleidigung nach § 185 BGB
darstellen. Dies setzt eine Ehrverletzung durch Missachtung bzw. Nichtachtung voraus. Dies ist eine Tatfrage des Einzelfalls, die alle Umstände berücksichtigt. Da Ihnen offensichtlich die Begehung eines Straftatbestandes unterstellt wird, nämlich einer Erpressung, spricht hier jedoch vieles für eine Beleidigung.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Beleidigung um ein so genanntes Antragsdelikt handelt. D.h. für die Strafverfolgung ist erforderlich, dass Sie binnen 3 Monaten ab dem Vorfall einen Strafantrag gegen die Vermieterin stellen. Einen solchen Antrag können Sie bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft stellen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
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