Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Es ist schwierig, aufgrund Ihrer Angaben eine zutreffende Minderung des Mietzinses zu errechnen. Die Höhe der Mietminderung ist eine Frage des Einzelfalles, die man nur bei einer Begutachtung Ihrer Wohnung (z.B. durch Inaugenscheinnahme von Bildern) und in Kenntnis aller Tatsachen (z.B. Intensität des Schimmelbefalls, Ort und Ausmaß des Befalls, Art und Ausmaß der Belastung durch chemische Stoffe, Größe der Zimmer, welche nicht benutzt werden können und deren Relation zur Gesamtwohnfläche etc.) zuverlässig und abschließend klären kann. . Es gibt Gerichte, die - je nach Schimmelpilzbefall - nur 10% Mietminderung zugestehen, während andere Gerichte deutlich höher gehen. Bei derart massiven Störungen Ihres Wohnbetriebes halte ich jedoch eine Minderung von mindestens 15% für absolut angemessen.
Sie sollten Ihren Vermieter unverzüglich erneut und möglichst detailliert von den Mängeln in Kenntnis setzen (andernfalls können Sie nach § 536c BGB
für den durch die Verzögerung entstehenden Schaden haften) und auffordern, die Mängel zu beseitigen und ihm hierfür eine angemessene Frist (ca. 10 bis 14 Tage) setzen. Achten Sie darauf, dass Ihrem Vermieter dieses Schreiben auch zugeht (am besten Einschreiben mit Rückschein) und dass es von allen Mietern unterschrieben ist. Wird der Vermieter nicht tätig, können Sie ihn auf Mängelbeseitigung und auch Schadensersatz verklagen, ggf. sogar die fristlose Kündigung aussprechen. Diesbezüglich sollten Sie sich aber auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen, da einige Punkte zu beachten sind.
Teilen Sie dem Vermieter in dem Schreiben weiterhin mit, dass Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht am Mietzins Gebrauch machen. Sie haben neben der Möglichkeit der Mietminderung nämlich noch die Möglichkeit, einen Betrag in drei- bis fünffacher Höhe des Minderungsbetrages zurückzubehalten (beträgt der Minderungsbetrag also 20%, dann können Sie 60% bis 100% der Miete zurückhalten). Damit soll Druck auf den Vermieter ausgeübt werden, dass dieser die Mängel beseitigt. Bitte beachten Sie, dass dieser Druckzuschlag zur Zahlung an den Vermieter fällig wird, wenn der Mangel beseitigt ist (geben Sie das Geld also besser nicht aus, sondern parken Sie es auf einem Konto).
Sie sollten weiterhin die Miete ab sofort nur noch „unter Vorbehalt“ an den Vermieter überweisen, damit Sie sich die Möglichkeit offen halten, zuviel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Dazu sollten Sie dem Vermieter gegenüber nachweislich (am besten Einschreiben mit Rückschein) schriftlich erklären, dass Sie die Miete unter Vorbehalt überweisen. Sie sollten den Vorbehalt zusätzlich auch im Überweisungsträger im Verwendungszweck („unter Vorbehalt“) erklären.
Sie sind nicht verpflichtet, solche Nebenkosten zu zahlen, die im ursprünglichen Vertrag nicht wirksam auf Sie umgelegt wurden. Wenn der Vermieter „vergessen“ hat, diese Nebenkosten auf Sie umzulegen, muss er sich nun eben an seiner Vereinbarung festhalten. Es obliegt grundsätzlich jedem Vertragsteil selbst, sich ausreichend über die eigenen Rechte und Pflichten bewusst zu sein und diese auch in eine vertragliche Form zu gießen. Sollten Sie jetzt jedoch einen neuen Mietvertrag unterzeichnen, in dem die Nebenkosten wirksam auf Sie umgelegt wurden, so würde es sich um einen neuen Vertrag (bzw. um eine Änderung des alten Vertrages) handeln, und Sie wären dann verpflichtet, auch die neuen Nebenkosten (soweit diese auf Sie umgelegt werden können), zu zahlen. Daher sollten Sie sich nicht dazu verleiten lassen, eine neue Vereinbarung zu unterschreiben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
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