Laut Internet-Informationen gilt aber ansonsten die "Erreichbarkeits-Anordnung" des Arbeitsamtes wie bei "normalen Arbeitslosen", d.h. ich muss "an meinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" täglich Post in Empfang nehmen können und täglich das Arbeitsamt aufsuchen können. ... Frage: Ehe ich nun an das Arbeitsamt herantrete und um Verhaltensregeln bitte und damit möglicherweise erst ein Problem schaffe, möchte ich um juristischen Rat bitten, ob es Präzedenzfälle oder Urteile gibt oder eine juristische Einschätzung, wie sich das Arbeitsamt verhalten wird, wenn ich zwischen zwei Wohnsitzen pendele. Gerüchteweise hörte ich, dass es beim Bezug unter erleichterten Voraussetzungen dem Arbeitsamt genüge, wenn man alle drei Monate dem Arbeitsamt ein Lebzeichen gebe, aber das steht natürlich nirgends so geschrieben, sodass für mich das Risiko bleibt, bei Nicht-Reaktion auf ein Schreiben des Arbeitsamtes (ich weiß, es heißt jetzt Arbeits-Agentur) eine Sperre beim Bezug des Arbeitslosengeldes zu bekommen.