Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll.
Dies vorangeschickt, komme ich zu Ihrer Frage.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG 1) ist eine Nebenbeschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich zwar zulässig, doch wird dieses Nebeneinkommen bis auf einen Freibetrag von 165,00 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist unverzüglich bei Aufnahme der Tätigkeit bei der Arbeitsagentur anzuzeigen. Dies ist ausdrücklich so in den Merkblättern angegeben und im Internet auf den Seiten der Bundesarbeitsagentur nachzulesen.
Das bedeutet, dass Sie die Aufnahme der Nebentätigkeit zum 01.10.2012 zu diesem Datum hätten mitteilen müssen. Das Übersenden der Nebendienstbescheinigung Anfang November reicht daher grundsätzlich nicht aus.
Wird eine Nebentätigkeit nicht rechtzeitig angezeigt, erstattet die Arbeitsagentur in den meisten eine Betrugsanzeige, da der Verdacht besteht, dass zuviel Leistungen bezogen wurden, weil das Nebeneinkommen evtl. verschwiegen wurde. Die Rückforderung evtl. zuviel geleisteter Zahlungen erfolgt separat.
Gegen Sie läuft derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdacht, das zuständigkeitshalber vom Hauptzollamt geführt wird. Ihre Stellungnahme gilt dabei als Aussage zur Sache. Da Sie dort angaben, die Nebendienstbescheinigung erst Anfang November 2012 eingereicht zu haben, wird dies wahrscheinlich als Eingeständnis dafür genommen, dass Sie die Aufnahme der Nebenbeschäftigung nicht sofort angezeigt haben. In den meisten Fällen kann man sich auch nicht mit einer Unkenntnis entlasten, da die Anzeigepflichten gegenüber der Arbeitsagentur in den Merkblättern zugänglich sind und es eigentlich auch bekannt sein sollte, dass diese Pflichten bestehen. Im Zweifel wird man Ihnen vorhalten, dass Sie sich hätten tiefergehend erkundigen können und müssen.
Grundsätzlich brauchen Sie in einem Ermittlungsverfahren außer den Angaben zur Person sich nicht zu äußern. Sie müssen grundsätzlich keine Angaben zur Sache machen. Grundsätzlich rate ich daher an, eine Stellungnahme - wenn überhaupt - erst nach Akteneinsicht und durch einen Verteidiger abzugeben.
Wenn Sie die Stellungnahme noch nicht abgeschickt haben, würde ich Ihnen daher raten, sich vorerst zur Sache noch nicht zu äußern und einen Strafverteidiger aufzusuchen, der für Sie Akteneinsicht nimmt und danach ggf. eine Stellungnahme mit Ihnen erarbeitet.
Haben Sie Ihre Stellungnahme bereits abgeschickt, müssen Sie abwarten, wie das Verfahren weiterläuft. Dabei müssen Sie u. U. etwas Geduld aufbringen. Manchmal dauert es einige Wochen oder sogar Monate, bis Sie wieder angeschrieben werden und erfahren, wie das Verfahren weitergeht.
Spätestens wenn Ihnen eine Anklageschrift zugeht, sollten Sie aber unbedingt einen Strafverteidiger beauftragen. Auch wenn eine Einstellung gegen Auflagen oder ein Strafbefehl mit einer Geldzahlung ergehen, sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger konsultieren, und zwar bevor mögliche Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Nur ein Strafverteidiger erhält die notwendige Akteneinsicht und kann mit Ihnen eine sinnvolle Verteidigungsstrategie erarbeiten. Von einer Eigenvertretung in Strafsachen, die zwar meist zulässig ist, ist im allgemeinen abzuraten.
Wie das Ermittlungsverfahren ausgeht, hängt von der Beurteilung der Ermittlungsbehörde und ggf, des zuständigen Gerichts ab. Hier sind leider keine Vorhersagen möglich. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es leider recht häufig in ähnlichen Fällen zu einer Anklageerhebung gekommen ist.
Bei einer Verurteilung wegen Betrugs sieht § 263 Abs. 1 BGB
einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Sofern Sie noch nicht vorbestraft sind und der Schaden relativ gering ist, wird es wahrscheinlich bei einer Geldstrafe bleiben, deren Höhe sich nach Ihrem Einkommen richtet. Eine genaue Vorhersage, welche Strafe Sie zu erwarten haben, ist im Vorfeld und insbesondere ohne Akteneinsicht nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Ich hoffe, ich
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