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Gekündigt,

8. Juni 2025 14:44 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um das Procedere zum ALG I bei noch nicht beschiedenem Antrag auf EMR.

Guten Tag, ich bin seit 13 Monaten krank geschrieben. Vom Arbeitgeber im März 2025 gekündigt worden mit 30.06.2025. Ich habe mich rechtzeitig beim Arbeitsamt gemeldet. Meine Krankmeldung läuft am 30.06.2025 aus, da ich mich ab 01.07 gesund melde und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen möchte. Im Februar wurde ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, der bis heute unbeantwortet blieb. Am 02.07 habe ich den ersten Termin bei der Agentür für Arbeit. Wie verhalte ich mich richtig und bekomme ich ALG 1?

8. Juni 2025 | 15:37

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrer Frage,
bei der es um eine wichtige Schnittstelle zwischen Arbeitslosengeld, Krankengeld und dem Rentenverfahren geht.

1. Anspruch auf ALG I ab dem 01.07.2025 – Voraussetzungen und Einschätzung


Nach § 137 SGB III ...


Zitat:
§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.


....haben Sie dann Anspruch auf ALG I, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Sie sind arbeitslos im Sinne des Gesetzes (§ 138 SGB III),
- Sie stehen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, also sind gesund und bereit, eine Arbeit aufzunehmen,
- Sie haben sich persönlich arbeitslos gemeldet (§ 141 SGB III),

Sie erfüllen die Anwartschaftszeit, also mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten.

Ihre Angaben:

- Die Arbeitsunfähigkeit endet zum 30.06.2025.
- Ab dem 01.07.2025 stellen Sie sich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
- Die Kündigung erfolgte arbeitgeberseitig ordentlich zum 30.06.2025.
- Sie haben sich rechtzeitig arbeitsuchend und arbeitslos gemeldet.

und Sie sollten mindestens 12 Monate in den letzten 30 Monaten versicherungspflichtig beschäftigt .gewesen sein.

Fazit: Ja, Sie haben ab dem 01.07.2025 einen Anspruch auf ALG I, sofern Sie arbeitsfähig sind.

2. Wichtiger Hinweis in Ihrem konkreten Fall:: [/b]Vorübergehende Arbeitsfähigkeit und EM-Rentenantrag
Da Sie bereits im Februar 2025 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, wird die Agentur für Arbeit prüfen, ob Sie dem Arbeitsmarkt wirklich dauerhaft zur Vfg. stehen:

Zitat:
§ 138 Abstz 5 Nr. 1.Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,


Und auch die folgenden Ziff. des Absatzes 5 des § 183 sollten Sie beherzigen:


Zitat:
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1.(s.o.)
2.Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3..bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.


3. Was Sie konkret tun sollten
Klären Sie mit Ihrem behandelnden Arzt, dass er Ihnen die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zum 01.07. bestätigt und legen Sie die Gesundschreibung vor (formlos oder per Attest).

Nehmen Sie alle relevanten Unterlagen mit, nämlich

- Kündigungsschreiben
- Krankmeldungen
- Kopie des EM-Rentenantrags
-Bestätigung der Arbeitslosmeldung
-Erklären Sie eindeutig, dass Sie arbeitsfähig und -bereit sind.

Achten Sie danach auf mögliche Post der Agentur für Arbeit zu einem Gutachtertermin beim ÄD.

Falls ALG I abgelehnt wird mit Verweis auf den Rentenantrag o.ä., legen Sie - ggf. nach anwaltlicher Beratung - [b]fristgerecht
Widerspruch entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung ein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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