Kostenrechnung Anwalt Schadenminderungspflicht
vom 11.1.2015
98 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwältin Simone Sperling / Dresden
Dazu heißt es im Protokoll: Im Verfahren I beträgt der Streitwert 30 T€ Im Verfahren II beträgt der Streitwert 180 T€ Im Verfahren I hat der Vergleich keinen Mehrwert. Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren II 250 T€ Nun verlangt der Anwalt folgende Gebühren, ohne Anrechnung der Beratungsgebühr Verfahren I 30 T€ Verfahrensgebühr 1,3 aus 30 T€ Terminsgebühr 1,2 aus 30 T€ Verfahren II 180 T€ Geschäftsgebühr 1,5 aus 180 T€ (für ein Anschreiben an die Gegenseite , trotz Klageauftrag) Verfahrensgebühr 1,3 aus 180 T€ Verfahrensgebühr 0,8 aus 70 T€ Terminsgebühr 1,2 aus 250 T€ Einigungsgebühr 1,0 aus 180 T€ Einigungsgebühr 1,5 aus 70 T€ Darüber hinaus würde der Anwalt eine Geschäftsgebühr 1,8 aus 250 T€ verlangen. ... Sind die Gebühren der beiden Verfahren miteinander abzugleichen?