Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Streitwert für die Scheidung errechnet sich aus dem dreifachen Einkommen beider Ehegatten.
Ehefrau hat monatlich 2.000 €, Ehemann 4.700 €, insgesamt sind das also 6.700 €. Multipliziert mit drei Monaten ergibt einen Streitwert von 20.100 €.
Es fallen 2 Gerichtsgebühren an in Höhe von 576,00 €.
Der Rechtsanwalt erhält eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, zusammen also eine 2,5 Gebühr. Diese beläuft sich auf 1.615,00 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 20,00 € und die Umsatzsteuer von 310,65 €, so daß sich die Rechtsanwaltskosten (für einen Anwalt) auf 1.945,65 € belaufen.
Hinzu können noch Kosten für Schreibauslagen kommen.
2.
Grundsätzlich ist es möglich, daß für die Scheidung nur ein Anwalt tätig ist. Dann müssen sich die Eheleute darauf verständigen, wen der Anwalt vertreten soll. Für seinen Mandanten wird der Anwalt sodann den Scheidungsantrag formulieren und bei Gericht einreichen. Der andere Ehegatte ist bei Gericht nicht anwaltlich vertreten.
3.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen, um Klarheit zu schaffen.
Die Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann man nur errechnen, wenn man weiß, worüber sich die Eheleute geeinigt haben, da man nur dann den Gegenstandswert ermitteln kann. Der Gegenstandswert ist die Grundlage für das Honorar des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Während auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann, ist das hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts möglich.
Zu beachten ist, daß nach der Neufassung des § 1585 c BGB
alle vor Rechtskraft der Scheidung geschlossenen Vereinbarungen der notariellen Form bedürfen. Allerdings wird die notarielle Form durch einen bei Gericht geschlossenen Vergleich ersetzt. Diese Rechtslage gilt seit dem 01.01.2008.
Der Streitwert hinsichtlich des Unterhaltsverzicht ist danach abzuschätzen, auf welchen Unterhalt verzichtet wird. Streitwert ist dabei der Unterhalt pro Jahr. Um also die Kosten für einen Unterhaltsvericht berechnen zu können, müßte man zunächst den Unterhalt berechnen (können). Das ist aufgrund Ihrer Angaben allerdings allenfalls überschlägig möglich. Manche Gerichte haben aber auch lediglich Teilbeträge angesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Berechnet sich der Streitwert hier nicht nach dem Gesamtvermögen, also nach den 568''000,-- Euro?
Für eine ungefähre Schätzung der Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Für die Bemessung des Streitwerts kommt es auf das Gesamtvermögen nicht an. Hier gilt das oben unter Abs. 1 Gesagte.
2.
Eine "Schätzung" der Kosten ist natürlich nur möglich, wenn man die Grundlage, also den Streit- oder Gegenstandswert, kennt. Wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet wird, ist für die Gebühren des Notars die Kostenordnung heranzuziehen.
Wenn Sie dagegen die Einigung über die Scheidungsfolgen im Rahmen des Scheidungsverfahrens bei Gericht protokollieren lassen, entfallen die Notarkosten. Allerdings fällt dann zusätzlich zu den oben bereits genannten Gebühren für das Scheidungsverfahren eine 1,0 Einigungsgebühr an. Für die Einigungsgebühr ist jener Gegenstandswert heranzuziehen, der sich aus den Punkten, über die Sie sich geeinigt haben, errechnet.
Soll eine Scheidungsfolgenvereinbarung gerichtlich protokolliert werden, müssen aber für diese Protokollierung (nicht für die Scheidung) beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.
3.
Da ich bezüglich des möglichen Zugewinns keine Anhaltspunkte habe, kann ich den Streitwert nicht abschätzen. Und damit fehlt mir jede Grundlage für eine Berechnung (oder auch nur Schätzung) der Gebühren.
Daher kann ich nur von rein fiktiven Zahlen ausgehen. Nehmen wir an, der Gegenstandswert für die Scheidungsfolgenvereinbarung belaufe sich auf 100.000 €.
Der Anwalt wird für die Fertigung des Scheidungsfolgenvergleichs mindestens eine 1,5 Geschäftsgebühr ansetzen. Hinzu käme eine 1,5 Einigungsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit. Insgesamt ergibt das eine 3,0 Gebühr. das sind 4.062,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Für die Einigung vor Gericht fiele sodann noch eine 1,0 Einigungsgebühr an, also ein Betrag von 1.354,00 € zuzüglich Umsatzsteuer (bei einem Streitwert für die Scheidungsfolgen von 100.000 €).
Sie mögen hier einige Anhaltspunkte hinsichtlich der Kosten haben. Wie jedoch bereits gesagt, muß man den Gegenstandswert kennen, um die Gebühren berechnen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt