Sehr geehrte Fragende,
zunächst denke ich, dass der Streitwert in Höhe von 6.822,-- € nicht nur den Unterhalt betrifft, da Sie sich im Scheidungsverfahren befunden haben.
Denn der Streitwert bei einer Scheidung beträgt das Dreifache beider Einkommen, ggf. werden auch noch weitere Vermögensgegenstände (z.B. ein Haus) berücksichtigt.
Da die Berechnung aber sehr kompliziert ist, soll hier nicht näher darauf eingegangen werden. Nur so viel: überprüfen Sie beim Streitwert zunächst, ob bei den 6.822,-- € nicht bereits das Einkommen allein, und damit der Streitwert für die Scheidung an sich, den "Löwenanteil" des Streitwertes ausmacht.
Der Unterhalt wird mit dem 12fachen des Einkommens in den Streitwert mit einbezogen (zzgl. Rückstand ggf.).
Ihr Anwalt ist grds. nicht berechtigt, bei einem Gerichtsverfahren von den gesetzlichen Gebühren abzuweichen. In dem Moment, in dem der Unterhaltsanspruch rechtshängig gemacht und darüber verhandelt wurde, gehört er mit zur Streitwertberechnung.
Ihr Mann wollte im Übrigen gar nicht zahlen, sodass ich davon ausgehe, dass bis 5 Minuten vor dem Termin noch die gesamte Höhe streitig war.
Sie hätten den Anspruch, wenn Ihr Mann Ihnen vor dem Gericht Recht gegeben hat, höchstens für erledigt erklären und dann nur noch über die Differenz verhandeln können und müssen, um den geringeren Streitwert zu erhalten, hätten dann jedoch keine gerichtliche Protokollierung/keinen Titel.
Wenn Sie dieses Risiko hätten eingehen wollen, hätten Sie dies Ihrem Anwalt vor dem Termin mitteilen müssen.
So wurde scheinbar nicht nur über den rückständigen, sondern den gesamten Anspruch verhandelt. Scheinbar wurde auch nicht thematisiert, dass nur die Differenz streitig ist (dann tatsächlich Streitwert nur: 12facher Differenzbetrag).
Sie können gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde einlegen (Achtung: Frist!) und genau darlegen, dass Sie nur die Differenz einfordern wollten.
Beachten Sie, dass die Rechnung Ihres Anwaltes fällig ist und er diese notfalls gegen Sie festsetzen lassen kann.
Sollten sie nicht einverstanden sein, sprechen Sie mit Ihrem Anwalt. Sie müssten allerdings beweisen, dass der klare Auftrag lautete, nur die Differenz geltend zu machen. Es muss immer derjenige etwas beweisen, der sich auf etwas für ihn Günstiges beruft.
Nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion und konkretisieren Sie ggf. die Daten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Danke sehr für Ihre Antwort!
Also bei dem Betrag von 6.822,00Euro handelt es sich tatsächlich nur um den Streitwert Unterhalt. Den habe ich aus der Gesamtrechnung entnommen. Ich entnehme jetzt Ihrer Antwort, das es mir möglich ist, die Streitwerthöhe anzufechten. Es ging mir nur um die Erhöhung(!), da mein Mann immer pünktlich den (zu niedrig angesetzten Unterhalt) angewiesen hat. Mein Anwalt wollte den Differenzbetrag von gezahlten und mir zustehendem Unterhalt rückwirkend auf die letzten Jahre der Trennung geltend machen, aber da hat mein (EX)Mann geblockt und somit habe ich den erhöhten Betrag nur ab Anwalteinschaltung (Sept.10) rückwirkend bekommen. Das meinte ich mit: es wurde kompliziert und er (mein Mann) wollte nicht zahlen. es ging also definitiv nur um die 22 Euro Erhöhung und das wußten auch beide Anwälte. Ich fühle mich etwas abgezockt...
Aber vielen Dank für ihre Mühe!
Danke noch einmal für die Klarstellung.
Dann wurde der Streitwert falsch berechnet oder es wurde der Antrag vor Gericht falsch gestellt.
Wenn Ihr Mann tatsächlich den Betrag immer pünktlich gezahlt hat und nur die Erhöhung streitig war, so ist der 12fache Differenzbetrag - mithin 264 € - der Streitwert,
Legen Sie unbedingt sofort Beschwerde gegen die Streitwertberechnung ein.
Wenn jedoch der Antrag vor Gericht falsch gestellt wurde, so müssten Sie direkt gegen den Anwalt vorgehen, da dieser ggf. seinen Auftrag falsch ausgeführt hat.
Mit Verwunderung lese ich, dass Ihr Anwalt den Differenzbetrag rückwirkend geltend machen wollte. Dies gilt grundsätzlich nur ab Aufforderung für die Zukunft §1613 BGB
). Vorher ist Ihr Mann ja hierzu nie aufgefordert worden!
Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen eines Auftrages für weitere Hilfe zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter