Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.Wie verhält es sich mit der Beratungsgebühr muss diese angerechnet werden?
Ja, diese muss angerechnet werden, sofern es keine anderweitige entgegen stehende Vereinbarung gibt. Dies folgt aus § 34 Abs. 2 RVG
.
2. Ist eine Geschäftsgebühr gerechtfertigt? Auszug Mandatsvereinbarung: „Es besteht Einigkeit darüber, dass die Rechtsanwälte grundsätzlich zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt werden; es sei denn, es wird ausdrücklich sofort Prozessvollmacht erteilt." Die beiden Vollmachten sind am gleichen Tag unterschrieben worden.
Wenn Sie nachweisen können, dass ausdrücklich Klageauftrag gegeben wurde, dann ist der Anfall der Geschäftsgebühr nicht berechtig. Es sprechen jedoch die unterschriebene Vollmacht separat für die außergerichtliche Vertretung und die Formulierung im Vertrag dafür, dass die Tätigkeit beauftragt war. Ob der Ansatz des 1,5 fachen berechtigt ist, könnte aufgrund das nur einfachen Schreibens zu hoch sein und nur eine 1,3 gerechtfertigt sind. Im weiteren muss die Hälfte der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden gem. VV-RVG Vorbem. zu 3 (4).
Die weitere erwähnte Geschäftsgebühr nach dem Vergleich dürfte nicht berechnet werden. Denn nach der Darlegung des Sachverhaltes habe ich verstanden, dass die Tätigkeit erst nach dem Verfahren aufgrund des Vergleiches erfolgt. Denn der Vergleich war nach dem Sachverhalt schon gefertigt und bedarf nur noch der notariellen Form. Durch die Gebühren aus dem gerichtl. Verfahren sind gem. §19 Abs. 1 Ziff. 2 RVG
außergerichtliche Verhandlungen mit abgegolten.
3. Hätte der Anwalt nicht nach dem ersten MB, diesen um den Betrag aus dem zweiten MB erweitern können bzw. müssen? (Schadenminderungspflicht)
Aufgrund das zwei MB beantragt wurden und hier gegebenenfalls zwei Fristen liefen, musste bzw. konnte kein gemeinsames Verfahren erfolgen. Sie sollten jedoch den Anwalt auf jeden Fall darauf ansprechen und eine entsprechende Korrektur fordern bzw. wenn er dem nicht nachkommt, sollte eine Begründung gefordert werden, welche dann geprüft werden kann.
4. Sind die Gebühren der beiden Verfahren miteinander abzugleichen? Da es sich um eine Angelegenheit handelt der ein Auftrag zugrunde liegt und die einen inneren Zusammenhang haben.
Aufgrund der zwei Verfahren sind diese auch getrennt abzurechnen. Sofern sich doch eine Pflicht zur Zusammenfassung (sh. 4) ergeben sollte, dann hätte eine Berechnung aus dem Gesamtwert zuerfolgen.
5. Wird der Mehrwert nicht um den Betrag reduziert der als Gegenstandswert im miterledigten Verfahren besteht?
Nein, es wird immer der im Streit stehende Betrag herangezogen und nicht die erledigten oder vereinbarten Vergleichsbeträge. Aufgrund der zwei Verfahren spielt es keine Rolle, dass eine Sache erledigt war, da in beiden Verfahren die Werte Gegenstand waren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Diese Antwort ist vom 11.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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