Meine Fragen beziehen sich vor dem Hintergrund der oben dargestellten vertraglichen Regelungen konkret auf den Fall, dass meine Eltern pflegebedürftig werden, in ein Pflegeheim müssten und ihr Einkommen/Vermögen nicht ausreichen würde, um die Pflegekosten zu decken: 1.Zählt die Wohnung, für die ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde, und die übrigen Grundstücksteile (mit Ausnahme der Wohnung im OG) im Fall der Pflegebedürftigkeit zum Vermögen meiner Eltern? ... (Ich gehe davon aus, dass diese Forderung von Seiten des Sozialamts erst durchsetzbar ist, wenn beide Eltern im Pflegeheim wären oder bereits ein Elternteil verstorben ist, so dass die Wohnung grds. leer stehen würde.) 3.Orientiert sich das Sozialamt an dem im Grundbuch eingetragenen Jahreswert i.H.v. 3.500 Euro, mit der Konsequenz, dass ich diesen Betrag im Fall der Pflegebedürftigkeit meiner Eltern auf jeden Fall zu zahlen habe, unabhängig davon, ob ich die von meinen Eltern derzeit bewohnte Wohnung vermieten könnte oder nicht? ... 5.Trifft mich im Fall der Pflegebedürftigkeit meiner Eltern – zusätzlich zur Leistungsfähigkeit nach meinem persönlichen Einkommen – die Sorgepflicht aufgrund des Wohnrechts auf Lebenszeit alleine bzw. in erhöhtem Maße im Vergleich zu meinem Bruder oder ist auch mein Bruder gleichermaßen wie ich zur Erstattung der Pflegekosten verpflichtet?