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Schenkungsrückforderung Baudarlehen

16. September 2021 14:18 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Meine Mutter lebt seit 2018 in einer Pflegeeinrichtung und hat mittlerweile den Pflegegrad 4 erreicht. Da die Kosten für die Pflege nicht mehr aus der Rente meiner Mutter bestritten werden können, haben wir im Mai 2021 einen Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt. Dieser befindet sich noch in der Prüfung. Auf dem Antragsformular haben wir die Schenkung meiner Mutter an mich angeben. Per Schenkungsurkunde wurde mir ihr Haus übertragen. Die Schenkung erfolgte im Jahr 2016, damit ist die 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Das Haus habe ich 2019 veräußert. Das daraus gewonnen Eigenkapital ist per Darlehensvertrag vom April 2021 in einem Baudarlehen gebunden. Es soll ein Haus errichtet werden, in das ich mit meiner vierköpfigen Familie einziehen möchte. Der Darlehensvertrag schreibt vor, dass das Eigenkapital vorrangig vor dem Baudarlehen zu verwenden ist.

Meine Frage: Kann das Sozialamt fordern, dass die Verwendung des im Baudarlehen gebundenen Eigenkapitals für die Aufwendungen zur Pflege meiner Mutter, eingesetzt wird? Kann es also fordern, dass das Eigenkapital zunächst aufgebraucht werden soll, ehe sie Leistungen übernehmen? Das würde bedeuten, dass das Baudarlehen gekündigt werden müsste, was wiederum Kosten erzeugen würde.

Danke für Ihre Antwort!

16. September 2021 | 18:40

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

das Sozialamt tritt grundsätzlich in die Position der Mutter ein und kann daher die Rechte aus § 528 BGB geltend machen. Dabei ist es zunächst nicht relevant, dass die Rückzahlung des eigentlich im Eigenkapital gebundenen Geldes einen Zinsverlust mit sich bringt, entscheidend ist allein, dass das Geld bzw. dessen Gegenwert in Ihrem Vermögen noch vorhanden ist. Damit können Sie sich auch nicht auf Entreicherung berufen.

Um die Rückzahlungen an das Sozialamt so niedrig wie möglich zu halten sollten Sie eher versuchen sich auf § 529 Absatz 2 zu berufen und hier darzulegen, dass Sie bei einem notweisen Verkauf der Immobilie hohe Verluste machen würden die letztlich dazu führen, dass Sie Ihre und die Unterhaltslage möglicher Angehöriger (Ehepartner, Kinder) gefährdet sehen. Sollten Sie allerdings ein hohes Einkommen haben wird eine entsprechende Argumentation schwierig.

Zitat:
§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.


Sie können dann noch versuchen die Rückzahlung und den Verkauf dadurch abzuwenden, dass Sie nach § 528 Absatz 1 Satz 2 durch eine monatliche Zahlung zum Unterhalt der Mutter beitragen. Dies dürfte in jedem Fall die günstigere Lösung sein, als ein Verkauf oder der Verbrauch des Eigenkapitals.

Zitat:
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.


Da auch das Sozialamt in der Regel kein Interesse an einem langwierigen Rechtstreit hat wäre es hier voraussichtlich möglich sich auf eine maximal zu zahlende Summe und eine monatliche Mindestrate zu einigen, auch bei der Bewertung des Hauses zum Zeitpunkt der Schenkung lässt sich sicher noch etwas machen. Wenn eine Einigung mit dem Sozialamt nicht möglich ist werden Sie allerdings noch einen Anwalt vor Ort einschalten müssen.

Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


ANTWORT VON

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