Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bei einem Gesamteinkommen von 2009 € und drei Unterhaltsberechtigten wäre ein Kindesunterhalt nach der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen (eine Herabgruppierung, weil zwei Berechtigte der "Normalfall" sind). Wenn die Kinder bei der Mutter bleiben und diese das staatliche Kindergeld bekommt, ergeben sich Zahlbeträge von jeweils 291 € pro Kind, da das halbe Kindergeld vom Tabellenbetrag abzuziehen ist.
Nach Zahlung des Kindesunterhalts verbleiben Ihnen 1427 €.
2. Da Ihnen Ihrer Frau gegenüber ein Selbstbehalt von 1100 € zusteht, ist Ihre Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber auf 327 € begrenzt.
Dass wegen Untreue kein Unterhalt zu zahlen ist, stimmt so absolut übrigens nicht. Hier ist eine wertende Betrachtung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen.
Bei der Unterhaltsberechnung habe ich die Immobilie nicht berücksichtigt. Soweit Sie den Abtrag weiter leisten, Ihre Frau aber mit den Kindern im Haus lebt, kann die Zahlung auf den Kredit vorab von Ihrem Einkommen abgezogen werden. Dadurch würden sich der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt reduzieren, letzterer möglicherweise komplett entfallen.
Jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres wäre Ihrer Frau im Hinblick auf das Alter der Kinder eine Aufstockung ihrer Tätigkeit (mindestens halbtags, ggf. auch 25 bis 30 Stunden pro Woche) zuzumuten, wodurch sich der Ehegattenunterhalt, soweit er trotz der Schulden noch zu zahlen wäre, voraussichtlich weiter reduzieren würde.
3. Der Selbstbehalt gegenüber den Kindern beläuft sich bei nicht Erwerbstätigen auf 800 €, gegenüber der Ehefrau auf 1100 €. In diesen Beträgen sind Wohnkosten enthalten.
Sobald feststeht, wer in der Immobilie bleibt und wie die Kosten verteilt werden, sollten Sie dringend einen ortsansässigen im Familienrecht tätigen Anwalt mit einer präzisen Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung aller Daten beauftragen.
4. Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung durchgeführt und hängt nicht von der Höhe Ihrer jetzigen Rente, sondern von den (beiderseits) in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ab. Es werden alle Rentenpunkte, die Sie und Ihre Frau in der Ehezeit (bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens) erworben haben und noch erwerben werden, geteilt. Ohne die Auskünfte der Versorgungsträger über den Ehezeitanteil der Rente kann eine Prognose nicht erstellt werden.
Soweit Sie dauerhaft erwerbsunfähig sind, Ihre Frau aber bis zur Rente noch arbeiten kann, wäre ggf. auch ein Antrag auf (kompletten oder teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu prüfen. Dies müsste der Anwalt machen, der Sie ggf. in einem späteren Scheidungsverfahren vertritt.
5. Bzgl. des Hauses sollte mittelfristig entschieden werden, was nach Ablauf des Trennungsjahres mit der Immobilie passiert, insbesondere, ob einer von Ihnen das Haus übernehmen kann und will oder ob ein Verkauf erfolgen soll.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Insbesondere für die Unterhaltsberechnung sollten Sie spätestens nach der Trennung einen Anwalt beauftragen, der die genauen Ansprüche unter Berücksichtigung der Kredite und des Wohnwerts ermittelt. Ggf. kann dann auch eine einvernehmliche Regelung der Vermögensauseinandersetzung einschließlich der Immobilie erfolgen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort dennoch einen ersten Überblick vermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel