Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.Ihre Mutter hat gegen Sie grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch. Dieser geht gem. § 94 SGB XII
bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Behörde über. Sie haben daher für die nicht gedeckten Kosten in Höhe von EUR 500,00 bis EUR 600,00 aufzukommen, sofern Sie leistungsfähig sind.
Ihr Selbstbehalt liegt dabei grundsätzlich bei EUR 1.400,00. Den darüber hinausgehenden Betrag haben Sie zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen.
Da ich keine Kenntnis über Ihr bereinigtes Nettoeinkommen habe, kann insofern auch keine überschlägige Berechnung des Unterhaltes erfolgen.
2. Anzugeben ist das gesamte verwertbare Vermögen, da die Leistungen nach SGB XII vom Einsatz des Vermögens abhängen. Ein Anspruch besteht daher nicht, wenn sich der Bedürftige durch Einsatz des Vermögens selbst helfen kann.
Gem. § 90 SGB XII
gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Insofern kommt es nicht darauf an, dass das Grundstück nicht in Deutschland liegt. Da die Behörde darüber zu entscheiden hat, ob vorhandenes Vermögen einzusetzen ist, sollte es bei einer Offenlegung auch angezeigt werden.
3. Gem. § 26 SGB XII
sollen die Leistungen eingeschränkt werden, wenn Vermögen des Leistungsberechtigten vermindert wird in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen. Gem. § 103 SGB XII
ist derjenige, der durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat, regelmäßig zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Liquidierung der Wohnung ist somit durch den Verkauf etc. grundsätzlich nicht möglich.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 94 SGB XII
(1) 1Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. 2Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. 4Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. 5§ 93 Abs. 4 gilt entsprechend. 6Für Leistungsempfänger nach dem Dritten und Vierten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.
[...]
§ 26 SGB XII
(1) 1Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
2So weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden.
(2) 1Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. 2Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
[...]
§ 103 SGB XII
1) 1Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. 2Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 3Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
[...]
Diese Antwort ist vom 12.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
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Tel: 040 / 79691494
Web: http://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
E-Mail:
Hallo,
wenn ich das richtig verstanden habe, dann würde man mich nach einem Verkauf der Wohnung finanziell zur Rechenschaft ziehen, da
ich das Vermögen fahrlässig vermindert habe? Richtig?
Mit welchen Rechtsfolgen muss gerechnet werden, wenn die Wohnung
in einer Vermögensaufstellung nicht angegeben werden würde und dieser Sachverhalt bekannt werden würde?
Herzlichen Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gem. § 103 Abs.1 SGB XII
könnten Sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.
Wenn die Wohnung entgegen der Wahrheitspflicht nicht in der Vermögensaufstellung angegeben wird und für die Leistungen nach SGB XII maßgeblich ist, kann der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und der zu viel gezahlte Betrag zurückgefordert werden. Zudem kommt ein Strafverfahren wegen Betruges in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin