Nebenkostenabrechnungen - waren wir dazu verpflichtet die Schönheitsreparaturen auszuführe?
beantwortet von
Rechtsanwalt Gerhard Raab / Frechen-Königsdorf
1. wir sind am 1.06.1997 in eine neubauwohnung, die vertraglich zum 1.06.1997 fertig gestellt werden sollte, eingezogen, obwohl sie noch nicht bezugsfertig war. die kleinarbeiten in der wohnung dauerten noch zwei weitere wochen. nachdem wir den allerersten wohnungsanstrich selber vornehmen mussten, und nach allen arbeiten den generallputz selber gemacht haben, wurde uns vom damaligen eigentümer mündlich versichert, dass wir beim ausziehen keine schönheitsreparaturen selber machen oder bezahlen müsssten. der eigentümer hat das haus im Jahr 2009 verkauft. der neue eigentümer wollte die mündliche vereinabarung mit dem ehemaligen eigentümer nicht anerkennen und um einen rechtsstreit zu vermeiden, haben wir die schönheitsreparaturen doch selber ausgeführt. waren wir dazu verpflichtet die schönheitsreparaturen auszuführen, oder gilt die mündliche vereinbartung mit dem ersten eigentümer? 2. da die miet- und nebenkosten für die oben genannte wohnung unserer meinung nach(sowie der von den anderen mietbewohnern auch) zu hoch waren, haben wir desöfteren mit dem damaligen eigentümer den preis runter gehandelt. seit 2003 wurde mit dem eigentümer mündlich vereinbart, dass wir keine zusätzlichen nebenkosten mehr bezahlen müssen. gilt diese mündliche vereinbarung auch für den neuen eigentümer, da wir mit ihm keinen separaten mietvertrag abgeschlossen haben? 3. am 6.01.2011 habe ich widerspruch gegen die betriebskosten abrechnung vom 14.12.2010 für das jahr 2009 eingelegt. am 14.02.2012 bekam ich die erste mahnung für die nichtbezahlten betriebskosten für das jahr 2009 und das jahr 2010. am 20.02.2012 habe ich widerspruch auf das schreiben vom 14.12.2012 eingelegt. in diesem widerspruch schrieb ich auch, dass wir die betriebskostenabrechnung für das jahr 2010 gar nicht erhalten haben, und dass sie bis dato nicht auf meinen widerspruch vom 6.01.2011 geantwortet haben. am 4.04.2012 bekam ich ein schreiben mit der eintschuldigung für den nicht beantworteten widerspruch vom 6.01.2011. über ein jahr musste ich auf eine antwort warten. ist diese angelegenheit für das jahr 2009, nach diesem einem jahr, verjährt?