Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ob die 12-Monats-Frist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für den Vermieter abgelaufen ist, hängt davon ab, wann der Abrechnungszeitraum endete. Meistens ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr, so daß noch bis 31.12. des Folgejahres die Betriebskostenabrechnung dem Mieter rechtzeitig zugehen kann.
Ein Vermieter, der wegen zu erwartender Nachforderungen von Betriebskosten die Kaution oder Teile davon einbehält, muß jedoch zeitiger über die Betriebskosten abrechnen. Ein Zeitraum von sechs Monaten soll insoweit noch zulässig sein (BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05
), wenn erst zehn Monate nach dem Abrechnungszeitraum abgerechnet wird, ist dies zu lange (AG Hamburg-Barmbek,k Urteil vom 12.11.2009, Az. 813b C 34/09
)
Der Vermieter darf bis zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung den Teil der Kaution einbehalten, der in der vorhergehenden Abrechnung als Nachzahlung fällig war.
Sie sollten nunmehr also zunächst prüfen, welcher Abrechnungszeitraum den Betriebskostenabrechnungen zugrundeliegt und in welcher Höhe Sie ggf. aufgrund der letzten Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung leisten mußten.
Wenn der Abrechnungszeitraum noch nicht mehr als zehn Monate zurückliegt, sollten Sie den Vermieter per Einwurf-Einschreiben in Höhe des Betrages: Kaution (+ Zinsen) abzgl. letzter Nachzahlung mahnen, wenn der Abrechnungszeitraum 10 Monate oder mehr zurückliegt, sollten Sie die Rückzahlung der Kaution in voller Höhe anmahnen (jeweils mit Frist: bestimmtes Datum in zwei Wochen, also z. B. 16.09.2014).
Wenn die Frist ergebnislos abläuft, sollten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Spätestens hierbei ist zu empfehlen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Kosten müssen von Ihrem Vermieter erstattet werden, wenn die Forderung besteht und er zuvor gemahnt worden ist (siehe oben).
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
Tel: 0551/43600
Tel: 0170/4669331
Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail:
Vielen Dank für die schnelle bearbeiten.
Der Abrechnungszeitraum ist laut Mietvertrag der 30.07 jeden Jahres.
Die letzte Nebenkostenabrechnug ist aus dem Abrechnungszeitraum 2011/2012. Dort die Nachzahlung im einstelligen Euro Bereich.
Für den Zeitraum 2012/2013 ist bisher keine Nebenkostenabrechnung erstellt worden (oder mir nicht zugesendet worden).
Ich würde daher die gesamte Kaution + Zinsen mahnen (da mir bei der letzen Nebenkostenabrechnug keine Nachzahlung entstand), liege ich damit richtig?
Wie bereits gefragt: Wie soll ich mich bzgl. der Nebenkostenabrechnung 2012/2013 (also Ende des Abrechnungszeitraums 30.07.13) verhalten, kann ich hier eine Abrechnung oder ggf. Rückzahlungen verlangen
Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn der Abrechnungszeitraum am 30.07.2013 endete, hätte Ihnen die Betriebskostenabrechnung bis 31.07.2014 zugehen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann Ihr Vermieter jedenfalls keine Nachzahlungen mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB
). Darüber hinaus können Sie die für den Zeitraum 01.08.2013 bis 30.04.2014 geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen in voller Höhe vom Vermieter zurückverlangen (BGH, Urteil vom 09.03.2005, Az. VIII ZR 57/04
); der Vermieter kann dann jedoch noch nachträglich eine Abrechnung erstellen, Nachforderungen kann er aber nicht mehr erheben (siehe oben).
Sie sollten also Ihren ehemaligen Vermieter nicht nur wegen der Kaution + Zinsen mahnen, sondern in dem selben Schreiben unter Hinweis auf das vorgenannte BGH-Urteil vom 09.03.2005 auffordern, Ihnen die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen von August 2013 bis April 2014 zurückzuerstatten.
Spätestens wenn die von Ihnen gesetzte Zahlungsfrist ergebnislos abgelaufen ist, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Ich stehe insofern gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt