Sehr geehrter Fragesteller,
1.
eine Vereinbarung im Mietvertrag, dass die Betriebskosten für einen klar definierten Zeitraum als Pauschale und danach als Vorschuss (mit abschließender Jahresabrechnung) vom Mieter erbracht werden ist grundsätzlich möglich.
2.
In Ihrem Falle ist der Vermieter hinsichtlich einer solchen Vereinbarung beweispflichtig. Ebenso muss der Vermieter im Zweifel beweisen, dass Sie den Mietvertrag vom Vormieter "übernommen" haben und nicht ein neuer mündlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde.
Fehlt es an einer eindeutigen Vereinbarung über die Betriebskosten sind diese grundsätzlich nicht vom Mieter zu tragen.
Wurde die Kostentragung der Betriebskosten durch den Mieter vereinbart, muss der Umfang, welche Betriebskosten davon erfasst sein sollen, ausdrücklich oder durch Verweis auf die Betriebskostenverordnung vereinbart worden sein. Dazu ist es nötig den Mietvertrag, den Ihr Vormieter mit dem Vermieter abgeschlossen hat einzusehen, um festzustellen ob diese formalen Bedingungen berücksichtigt wurden.
Bei einem mündlichen Mietvertrag wird dem Vermieter dieser Nachweis idR nicht gelingen.
3.
Kann der Vermieter eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung der Betriebskosten nicht beweisen oder waren diese nicht eindeutig, kann eine Vertragsanpassung durch wiederholte Zahlung der Betriebskosten durch den Mieter erfolgt sein. Wann dies eintritt wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die Spannen liegen dabei zwischen einem Jahr (LG Koblenz) und mehr als 10 Jahren (AG Neuss). Dies richtet sich letztlich nach den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls und kann ohne Einsicht in Ihre gesamten Unterlagen seriöserweise nicht beurteilt werden.
4.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Betriebskosten könnte dann bestehen, wenn keine Betriebskosten vereinbart worden sind und Sie im Zweifel nachweisen können, dass ein Teil Ihrer monatlichen Zahlungen Betriebskosten enthalten und es sich nicht um die vereinbarte Miete handelt. Dieser Nachweis wird Ihnen, wenn Sie sich auf den Standpunkt eines neu abgeschlossenen (mündlichen) Mietvertrages berufen, schwer fallen.
5.
Welche "Strategie" für Sie die mittelfristig günstigste ist, kann erst nach Prüfung aller Unterlagen inkl. des Mietvertrages des Vormieters beurteilt werden. Ich rate Ihnen daher einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dieser kann alle Ihre Unterlagen einsehen und die notwendigen Schritte gegenüber dem Vermieter einleiten.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 29.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
wegen Krankheit eine etwas späte nachfrage zu Punkt 3 Ihrer Antwort.
Es war wohl im ursprünglichen Mietvertrag tatsächlich eine Nebenkostenvorauszahlung vereinbart. Die erste Nebenkostenabrechnung erfolgte wie bereits geschrieben für das Jahr 2008, also nach 8 Jahren Mietzeit.
Nun habe ich von einem Urteil des BGH gelesen (Az: VIII ZR 14/06
)
Demnach kann mein Vermieter also auch nach 8 Jahren die erste Nebenkostenabrechnung stellen und eine mögliche Nachzahlung müsste von mir geleistet werden. Eine stillschweigende Vertragsanpassung, wie von Ihnen aufgeführt, ist damit ja eigentlich ausgeschlossen.
Sehr geehrter Fragesteller,
an dem Urteil kann man erkennen, dass letztlich nach den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls entschieden wird.
Wie der BGH ausdrücklich festgestellt hat, kann ein die Umlage der Betriebskosten betreffender Änderungsvertrag grundsätzlich
auch stillschweigend zustande kommen:
"Die von der Revision aufgezeigten Fälle, in denen die Rechtsprechung dem Schweigen oder Untätigbleiben in bestimmten Situationen einen Erklärungsgehalt beigelegt hat (BGHZ 152, 63
; 109, 171
und 91, 324
), weisen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Besonderheiten auf, mit denen der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist."
Daher auch mein Ratschlag, alle Ihre Unterlagen von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Im Rahmen einer Erstberatung kann nur eine erste Einschätzung der Rechtslage erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -