Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 556 Abs. 3 BGB
war Ihr ehemaliger Vermieter verpflichtet, über die Betriebskosten innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode abzulaufen. Die Abrechnungsperiode geht, falls nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist, in der Regel von Januar bis Dezember. Über die Betriebskosten des Jahres 2002 hätte der Vermieter also bis zum 31.12.2003 abrechnen müssen. Da er die Ausschlußfrist nicht eingehalten hat, dürfte er, unter der Voraussetzung, daß mietvertraglich kein anderer Abrechnungszeitraum vereinbart wurde, mit der Nachzahlungsforderung für 2002
ausgeschlossen sein.
Für 2003 sieht es aber anders aus: Die Abrechung ist noch innerhalb der Jahresfrist vorgelegt worden, so daß eine Nachzahlungsforderung grundsätzlich möglich ist.
Hat der Vermieter bei Vertragsschluß schuldhaft falsche Angaben über die Höhe der zu erwartenden Betriebskosten gemacht, steht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Anspruch richtet sich auf Freihaltung von Kosten, die den vom Vermieter genannten Betrag nicht nur unwesentlich übersteigen.
Nach Ihrer Schilderung kommt ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich in Betracht. Unklar ist aber, ob die Abrechnung überhaupt formell und inhaltlich ordnungsgemäß ist. Sie sollten deshalb die Abrechnung durch einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt in den einzelnen Positionen und auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüfen lassen und die Forderung des Vermieters dann ggf. zurückweisen lassen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht