Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage in Bezug auf die Höhe der Leistungen, die ich an Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter leisten muss bzw. leisten soll, im Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen zur privaten Altersvorsorge. ... Wenn ich jetzt – NACH Aufforderung der Kindesmutter zur Zahlung von Kindesunterhalt – einen solchen Vertrag abschließe, muss dieser dann bei der Berechnung des bereinigten Netto-Einkommens angerechnet werden oder kann die Gegenseite dieses ablehnen, da dieses eben erst nach der Aufforderung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt vorgenommen wurde (und sich mindernd auf die Höhe der Zahlungen auswirkt)? Wenn es von der Gegenseite abgelehnt werden kann, dass diese Vorsorgeaufwendungen mit einberechnet werden und wenn gleichzeitig die Bestrebungen Erfolg haben, dass die derzeitige Frist von 3 Jahren zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an eine nicht-eheliche Mutter stark ausgedehnt wird, dann würde das bedeuten, dass u.U. die Vorsorgeaufwendungen in den nächsten 18 bis 20 Jahren nicht anrechenbar sind, weil sie erst nach der Aufforderung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt erfolgt sind?