Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Unterhalt für die Mutter richtet sich nach § 1615l BGB
. Danach kann die Mutter für sich selbst nur Unterhalt verlangen, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dies sind zunächst 3 Jahre seit der Geburt. Besondere Umstände weshalb Sie nicht Erwerbstätig sein können, wenn das Kind bereits 5 ist, lassen sich in Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennen. § 1602 BGB
setzt zudem Bedürftigkeit voraus. Das bedeutet, dass Sie nur Anspruch auf Unterhalt hätten, wenn Sie nicht in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt durch Ihren Arbeitslohn zu bestreiten. 2.000 Euro Netto ist jedoch ein Einkommen, von dem Sie Ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren können. Daher besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Nach § 1613 BGB
kann Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Vater zur Zahlung oder zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde. Dies war im August 2019. Also kann auch erst ab August 2019 Unterhalt für das Kind verlangt werden.
Die Vereinbarung über den Verzicht auf Kindesunterhalt ist zwar nach deutschem Recht nichtig, aber Sie hätten den Vater im September 2018 auffordern müssen, zu zahlen, wenn Sie Unterhalt ab September 2018 haben wollen.
Daher ist die Auskunft des Kollegen richtig, dass der Kindesvater erst ab August 2019 zahlen muss.
Auch die Auskunft, dass der Vater nur den Höchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss, ist korrekt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Kindesvater wurde aufgefordert einen Unterhaltstitel freiwillig zu unterschreiben aber weigert sich dies zu tun. Nun muss es vor Gericht. Kann ich davon ausgehen, dass er in diesem Fall auch die vollen Gerichtskosten übernehmen muss?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja die Gerichtskosten muss er übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen