Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.
Die Vereinbarung über nichtehelichen Unterhalt ist grundsätzlich auch wirksam, wenn keine notarielle Vereinbarung geschlossen wurde. Wenn Sie also damals mit dem Kindesvater eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, die ihn zur Zahlung eines konkret festgesetzten Betrages verpflichtet, so können Sie nun nicht rückwirkend mehr fordern, auch wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Sie können allerdings verlangen, dass er den damals getroffenen Vereinbarungen nachkommt - andernfalls können Sie diese einklagen.
Der Kindesvater wird Ihnen auch weiterhin zum Unterhalt verpflichtet sein, wenn Sie wegen der notwendigen Betreuung des Kindes nicht arbeiten gehen können und der Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht entgegen steht, weil z.B. eine Befristung vereinbart wurde. Das wäre zu prüfen.
Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt mit der Prüfung der Vereinbarung und der Durchsetzung Ihres Unterhaltsanspruches zu beauftragen. Gegebenenfalls müsste der Vater zunächst Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilen, wozu er aufgefordert werden muss.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Ich möchte noch ergänzen, dass auf den nicht ehelichen Betreuungsunterhalt nach der Rechtsprechung nur in Höhe von bis 20% von dem errechneten Unterhalt verzichtet werden kann - ggf. ergibt sich hier ein Ansatzpunkt, die Vereinbarung anzugreifen.
Sie sollten dies aber auf jeden Fall konkret anwaltlich abklären lassen.