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Betreuungsunterhalt - volle Höhe des Betreuungsunterhaltes rückwirkend geltend machen?

5. August 2010 21:44 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe mich mit dem Kindsvater (KV) auf die Hälfte des mir zustehenden ( vom Jugendamt ermittelten) Betreuungsunterhaltes geeinigt und dies schriftlich festgehalten. Die mündliche Bedingung war,dass sich der KV um das Kind kümmert und mir Hilfe angedeihen lässt. Diese Hilfe wude jedoch strikt verweigert, weiterhin macht der KV kein Gebrauch von seinem Besuchsrecht und Fürsorgerecht.
Auch wurde der vereinbarte Betreuungsunterhalt erst ein Jahr später bezahlt. Das Kind ist nun zwei Jahre alt und ich bin wieder arbeitslos auf Grund des Gesundheitszustandes meines Kindes und der daraus resultierenden Fehlzeiten. Kann ich die volle Höhe des Betreuungsunterhaltes auch rückwirkend geltend machen, auch wenn wir uns schriftlich auf die Hälfte geeinigt hatten ? Und ist der KV mir jetzt wieder unterhaltspflichtig auch wenn ich mit einem neuen Partner zusammen lebe ?

5. August 2010 | 21:58

Antwort

von


(919)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.

Die Vereinbarung über nichtehelichen Unterhalt ist grundsätzlich auch wirksam, wenn keine notarielle Vereinbarung geschlossen wurde. Wenn Sie also damals mit dem Kindesvater eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, die ihn zur Zahlung eines konkret festgesetzten Betrages verpflichtet, so können Sie nun nicht rückwirkend mehr fordern, auch wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Sie können allerdings verlangen, dass er den damals getroffenen Vereinbarungen nachkommt - andernfalls können Sie diese einklagen.

Der Kindesvater wird Ihnen auch weiterhin zum Unterhalt verpflichtet sein, wenn Sie wegen der notwendigen Betreuung des Kindes nicht arbeiten gehen können und der Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht entgegen steht, weil z.B. eine Befristung vereinbart wurde. Das wäre zu prüfen.

Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt mit der Prüfung der Vereinbarung und der Durchsetzung Ihres Unterhaltsanspruches zu beauftragen. Gegebenenfalls müsste der Vater zunächst Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilen, wozu er aufgefordert werden muss.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt






Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Ergänzung vom Anwalt 6. August 2010 | 13:00

Ich möchte noch ergänzen, dass auf den nicht ehelichen Betreuungsunterhalt nach der Rechtsprechung nur in Höhe von bis 20% von dem errechneten Unterhalt verzichtet werden kann - ggf. ergibt sich hier ein Ansatzpunkt, die Vereinbarung anzugreifen.

Sie sollten dies aber auf jeden Fall konkret anwaltlich abklären lassen.

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