Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Wer muss während des Babyjahres Unterhalt für die junge Mutter und deren Baby zahlen?
Grundsätzlich müssen die Eltern dem volljährigen Kind nur während der Schul- und Ausbildungszeit Unterhalt zahlen.
In dem Fall, dass das volljährige Kind keiner Ausbildung mehr nachgeht, besteht auch keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern mehr.
Weiterhin hat die junge Mutter dann einen Anspruch gegen den Kindsvater auf Unterhalt für das Kind und Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
. Sofern die jungen Eltern das Kind gemeinsam großziehen und betreuen, entfallen die Unterhaltsansprüche auf Zahlung. Der junge Vater muss seiner Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistungen nachkommen.
Sie sind daher während der Auszeit des Kindes nicht mehr verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Dies gilt ab Ende der Mutterschutzzeiten.
2) Können evtl. Unterhaltsleistungen bei der ARGE oder ähnlich beantragt werden?
Das junge Elternpaar kann Leistungen der ARGE und des Sozialamtes in Anspruch nehmen.
Von der ARGE können laufende monatliche Leistungen bezogen werden und vom Sozialamt Einmalleistungen, wie z.B. eine Babygrundausstattung.
Ansonsten kommt es aber auch darauf an, ob das junge Elternpaar einen eigenen Hausstand hat. Leben sie noch bei einem der Eltern mit, werden Leistungen der ARGE nur eingeschränkt bewilligt, da ja dann das Einkommen des Elternteils mit angerechnet würden.
3) Falls ja, kann ich meiner Tochter zusätzlich etwas zahlen oder werden die öffentlichen Mittel dann gestrichen/gekürzt?
Sie können Ihre Tochter natürlich freiwillig unterstützen. Dabei sollten Sie aber darauf achten, dass keine regelmäßige Zahlung auf das Konto der Tochter erfolgt, sondern eher Zuwendungen in bar oder natura.
4) Leben meine Unterhaltsverpflichtungen nach dem Babyjahr bis zum Abschluss der Erstausbildung in alter Höhe wieder auf oder gibt es Änderungen wg. der Verpflichtung des Kindsvaters?
Sofern Ihre Tochter nach der Zeit eine Ausbildung aufnimmt – hier ist ja ein Studium geplant – lebt Ihre Unterhaltsverpflichtung wieder auf und Sie müssen während der ersten Ausbildung Unterhalt zahlen. Sollte die Tochter den Kindsvater zwischendurch ehelichen, entfällt Ihre Unterhaltspflicht aber.
Diese Antwort ist vom 27.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Nachfrage:
Zu 1) Leider leben die werdenden Eltern nicht zusammen (ist auch nicht geplant). Noch wohnt meine Tochter bei ihrer Mutter, möchte aber demnächst in eine eigene Wohnung ziehen. Somit hat meine Tochter also Unterhaltsansprüche auf Zahlung nach § 1615 I BGB
gegen den Kindsvater. Wenn dieser aber kein Einkommen hat? Wer steht dann in der Pflicht? ARGE?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Genau, die Tochter kann dann vom Kindesvater Betreuungsunterhalt verlangen. Wenn der junge Mann nicht leistungsfähig ist, kann er auch nicht zahlen.
Er ist ja auch dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet - dies ist auch vorrangig.
Ihn trifft aber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, das heißt, er muss sich um Arbeit bemühen. Ansonsten kann ihm auch ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Solange keine Zahlungen vom Kindsvater erfolgen, steht die ARGE bzw. das Sozialamt in der Pflicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt