Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da die Tochter minderjährig ist, gehe ich davon aus, dass sie im Haushalt der Kindesmutter lebt. Falls dies nicht so ist, schildern Sie bitte im Rahmen der Nachfragefunktion die vollständige Situation.
Einkünfte minderjähriger Kinder werden im Hinblick auf die Gleichwertigkeit minderjähriger Kinder nur zu Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Die andere Hälfte wird auf den Betreuungsunterhalt angerechnet.
Für Ihre Unterhaltspflicht ergibt sich damit folgendes Bild. Die Ausbildungsvergütung Ihrer Tochter ist um 90,00 € ausbildungsbedingten Mehraufwand zu bereinigen. Es bleiben 310,00 €. Von diesen 310,00 € entfallen auf den von Ihnen geleisten Barunterhalt 155,00 €. Diese 155,00 sind von den 332,00 € abzuziehen, so dass Sie künftig 177,00 € zahlen sollten. Wenn es sich so verhält, dass Sie den Unterhalt aufgrund eines Unterhaltstitels zahlen, der Sie zu Zahlung von Kindesunterhalt gemäß Stufe 3 Düsseldorfer Tabelle verpflichtet, können Sie weitere 3,00 € abziehen, da die Kindesunterhaltsbeträge nach der ab Juli 2007 geltenden Düsseldorfer Tabelle in dieser Stufe geringer sind.
Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Schönes Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Die Tochter lebt bei der Mutter, das ist richtig. Aber was ist, wenn sie 18 Jahre alt wird und sich im 3.Lehrjahr befindet,muß ich dann immer noch Unterhalt zahlen?
Hochachtungsvoll
Michael
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Bei volljährigen Kindern,die noch zu Hause leben, ändert sich im Vergleich zu minderjährigen Kindern nichts. Allerdings wäre der Unterhalt entsprechend der Ausbildungsvergütung im dritten Lehrjahr anzupassen.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
....da ist mir ein kleiner Schreibfehler unterlaufen....
So ist es richtig:
Einkünfte minderjähriger Kinder werden im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt nur zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt