Elterngeld: Rückforderungsbescheid
vom 9.8.2010
25 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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beantwortet von
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock / Norderstedt
Es wurden keinerlei Sozialabgaben oder Steuern berücksichtigt, da "gemäß BEEG (§2) nur die tatsächlich im Bezugszeitraum gezahlten Steuern abzusetzen sind." Ist diese Berechnung korrekt, oder müssten nicht von dem "virtuellen" Gehalt auch die "virtuellen" Steuern abgezogen werden?